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Wir ziehen um!
Kein Verkauf mehr in der Potsdamer Straße!
26.11.2025 - Der Verlag verlässt nach mehr als 20 Jahren die Räume in der Potsdamer Straße.
Ab dem 15. Dezember 2025 ist kein direkter Kauf oder eine Abholung im Laden
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Anspruch auf Auskunft des Vermieters über die korrekte Wohnfläche nicht ohne Weiteres
Selbständiges Beweisverfahren bei behaupteter Differenz
26.11.2025 GE 19/2025, S. 939 - Behauptet der Mieter eine Wohnflächendifferenz, kann er, auch wenn die behauptete Wohnflächendifferenz nur unerheblich ist, Anspruch auf Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens haben, weil das zukünftige Rechtsstreitigkeiten um Mieterhöhungen oder um Nebenkostenabrechnungen zu vermeiden hilft. Auch wenn dem Mieter der Beweis gelingt, dass die tatsächliche Wohnfläche hinter der im Mietvertrag vorgesehenen Fläche zurückbleibt, muss sich der Vermieter nicht ohne Weiteres an den Kosten des selbständigen Beweisverfahrens beteiligen. Vielmehr hätte der Mieter dazu ein konkretes Hauptsacheverfahren mit Aussicht auf Erfolg aufzeigen müssen, durch das das selbständige Beweisverfahren überflüssig geworden wäre. Wenn nicht, trifft den Vermieter keine vertragliche Pflicht, die im Mietvertrag zugrunde gelegte Wohnfläche im Hinblick auf von dem Mieter geäußerte Bedenken zu überprüfen oder gar zu erklären, dass er zukünftig bei Abrechnungen und Mieterhöhungen eine geringere Wohnfläche zugrunde legen werde. Ein Vermieter ist seinem Mieter auch nicht ohne Weiteres zur Auskunft über die korrekte Wohnfläche verpflichtet, sondern allenfalls dann, wenn sie aufgrund von dem Vermieter ohnehin bekannter Umstände unschwer erteilt werden kann. Einen Anspruch auf Vermessung der Wohnung durch einen Sachverständigen hat der Mieter jedenfalls nicht.
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Verletzung der Streupflicht durch Eigentümer
Mithaftung des Gestürzten nur bei schlechthin unverständlicher Sorglosigkeit
24.11.2025 GE 18/2025, S. 898 - Kommt der für die Verkehrssicherung verantwortliche Eigentümer seiner Räum- und Streupflicht nicht nach, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass er durch die Pflichtverletzung die maßgebliche Ursache für einen Unfall setzt, der sich infolge der nicht beseitigten Gefahrenlage ereignet. Eine überwiegende Mitverursachung des Geschädigten kann nur angenommen werden, wenn dessen Handeln von einer ganz besonderen, schlechthin unverständlichen Sorglosigkeit gekennzeichnet ist.
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Umfang der Pflicht des Mieters zur „besenreinen“ Rückgabe der gemieteten Wohnung
Wohnung stark verschmutzt und mit zahlreichen Schäden verlassen
21.11.2025 GE 18/2025, S. 891 - Im Normalfall genügt der Mieter seiner Pflicht zur Rückgabe einer besenreinen Wohnung, wenn er die Wohnung lediglich ausfegt. Etwas anderes gilt aber, wenn ein Mieter über einen längeren Zeitraum die Wohnung nicht gereinigt hat, insbesondere was die Reinigung der Küche sowie der Sanitärräume wie Bad und WC betrifft. Diese Räume müssen sich in einem – auch hygienisch – gebrauchsfähigen Zustand befinden. Staub und Ablagerungen (z. B. Spinnengewebe) sind – auch auf der Oberseite von Schränken und in den Schränken – zu entfernen. Fenster müssen geputzt werden, wenn sie deutlich sichtbar verschmutzt und offensichtlich seit längerer Zeit nicht mehr gereinigt wurden.
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Kein Anspruch auf Unterlassung bei Einhaltung der Grenzwerte
Rauchbelästigung durch Nachbarn
19.11.2025 GE 18/2025, S. 894 - Wenn ein Grundstückseigentümer Unterlassung der Rauchbelästigung vom Nachbarn verlangt, kommt es auf die Einhaltung der Grenzwerte an. Wird ein Unterlassungsanspruch wegen einer Beeinträchtigung durch Gase nicht geltend gemacht, ist eine Überschreitung des Grenzwerts ohne Bedeutung.
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