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Eigenbedarfskündigung zugunsten von Familienangehörigen
Cousins zählen nicht dazu
29.11.2023 GE 20/2023, S. 988 - „Familienangehörige“ i.S.v. § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB, für die der Vermieter wegen Eigenbedarfs kündigen kann, sind nur Personen, für die das Prozessrecht mit Rücksicht auf die persönliche Beziehung zum Vermieter ein Zeugnisverweigerungsrecht vorsieht. Cousins zählen nicht dazu. Darauf, ob ein besonders enges persönliches Band zwischen Vermieter und Bedarfsperson besteht, kommt es nicht an.
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Zukünftige Mietstaffeln nicht zu berücksichtigen
Vormiete bei Mietpreisbremse
27.11.2023 GE 20/2023, S. 986 - Nach § 556e BGB darf der Vermieter bei einer Neuvermietung auch über die ortsübliche Vergleichsmiete hinausgehen, wenn die (zulässige) Vormiete höher lag. Dabei sind allerdings zukünftige Mietstaffeln nicht zu berücksichtigen.
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Tauben füttern auf dem Nachbargrundstück kann man verbieten lassen
Unterlassungsanspruch gegen Störer
24.11.2023 GE 20/2023, S. 984 - Tauben sind laut und hinterlassen Kot. Wer Taubenschwärme in einer Reihenhaussiedlung durch Fütterung oder durch andere Umstände (etwa Haltung von Artgenossen in Volieren) anlockt, ist Störer und kann vom Nachbarn auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
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„Komplettumbau und Zusammenlegung mit einer Nachbarwohnung“ nicht ausreichend
Befristungsgrund im Zeitmietvertrag
22.11.2023 GE 20/2023, S. 983 - Ein Zeitmietvertrag für eine Wohnung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, nämlich dann, wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts nutzen will (1), in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder so wesentlich verändern oder instand setzen will, dass die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden (2), oder die Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten will (3). Sollen nach Fristende erhebliche Baumaßnahmen durchgeführt werden (Fall 2), sind diese bei Vertragsabschluss dem Mieter genau anzugeben.
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Nur das Bereitstellen von Unterlagen genügt der Aufklärungspflicht nicht
Verkaufsinfos im Datenraum
20.11.2023 GE 19/2023, S. 934 - Der Verkäufer eines bebauten Grundstücks, der dem Käufer Zugriff auf einen Datenraum mit Unterlagen und Informationen zu der Immobilie gewährt, erfüllt hierdurch seine Aufklärungspflicht nur, wenn und soweit er aufgrund der Umstände die berechtigte Erwartung haben kann, dass der Käufer durch Einsichtnahme in den Datenraum Kenntnis von dem offenbarungspflichtigen Umstand erlangen wird.
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Bei Angebot auf Einsicht schlichtes Bestreiten des Mieters unzureichend
Modernisierungsmaßnahmen
17.11.2023 GE 19/2023, S. 929 - Wenn der Vermieter vor der Neuvermietung Modernisierungsmaßnahmen vorgenommen hat, darf die nach § 556d BGB (Mietpreisbremse) zulässige Miete um den Betrag einer fiktiven Mieterhöhung nach Modernisierung überschritten werden. Rügt der Mieter einen Verstoß gegen die Mietpreisbremse, ist das Bestreiten des Mieters hinsichtlich des Umfangs und der Kosten der Maßnahmen sowie der Aufteilung der Kosten zwischen Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen unbeachtlich, wenn der Vermieter eine substantiierte Berechnung vorgelegt und Einsicht in sämtliche Unterlagen angeboten hat.
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Fristlose Kündigung bei unzumutbaren Störungen
Schuldunfähiger Mieter
15.11.2023 GE 19/2023, S. 928 - Eine ordentliche Kündigung nach § 573 BGB ist bei einer schuldhaften Vertragspflichtverletzung möglich; um so mehr gilt das für die fristlose Kündigung nach § 543 BGB – aber nicht immer. Die Fortsetzung des Mietverhältnisses kann auch für den Vermieter bei einem schuldlos handelnden Mieter unzumutbar werden.
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Rückübertragung auf einzelne Wohnungseigentümer
WEG-Störungsbeseitigungsansprüche
13.11.2023 GE 17/2023, S. 882 - Die auf Störungsbeseitigung in Anspruch genommenen Wohnungseigentümer sind bei der Abstimmung über die Rückübertragung auf andere Wohnungseigentümer vom Stimmrecht ausgeschlossen.
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Räumungsverfügung ist auch nach Jahren noch möglich
Verbotene Eigenmacht
10.11.2023 GE 17/2023, S. 880 - Eine Haus- oder Wohnungsbesetzung ist eine verbotene Eigenmacht, wogegen der Besitzer sich sogar mit Gewalt im Wege der Selbsthilfe wehren darf. Das gilt auch bei unklaren Verhältnissen, u. a. deshalb, weil die Personalien nicht festgestellt werden konnten.
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