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Zustimmung zur Löschung einer Grunddienstbarkeit
Beschwerdewert
06.11.2024 GE 19/2024, S. 941 - Die Beschwer des zur Zustimmung zur Löschung einer Grunddienstbarkeit Verurteilten bestimmt sich nach der Wertbeeinträchtigung des herrschenden Grundstücks durch den Verlust der Grunddienstbarkeit.
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Fristlose Kündigung eines gewalttätigen Mieters ohne eine Abmahnung
Räumungsklage
04.11.2024 GE 19/2024, S. 939 - Einem gewalttätigen Wohnraummieter mit untherapierter Alkoholabhängigkeit und behaupteter Geschäftsunfähigkeit kann auch ohne vorherige Abmahnung fristlos gekündigt werden.
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Zwangsgeld bei mangelnder Vermietungsabsicht
Zweckentfremdungsverbot in Berlin und Beseitigung von Leerstand
01.11.2024 GE 19/2024, S. 937 - Wenn durch Bescheid dem Eigentümer aufgegeben wird, leerstehenden Wohnraum zu vermieten, kann ein angedrohtes Zwangsgeld auch vor Entscheidung über den Widerspruch vollstreckt werden. In diesem Vollstreckungsverfahren ist es unerheblich, ob der Bescheid zu Recht ergangen ist.
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Tauglichkeit des Mietspiegels 2021 trotz grundsätzlicher Mängel
Wenn Mieter und Vermieter einig sind
30.10.2024 GE 19/2024, S. 934 - Halten Vermieter und Mieter übereinstimmend den Mietspiegel (hier MSP 2021) für ein taugliches Mittel zu Ermittlung der ortsüblichen Miete, erhöht das trotz etwaiger Erstellungsmängel die Überzeugungskraft des Mietspiegels. Das Positivmerkmal des Berliner Mietspiegels (2021) „vom Vermieter zur Verfügung gestelltes Pkw-Parkplatzangebot in der Nähe (ausreichend dimensioniert)“ ist auch erfüllt, wenn die Überlassung nur entgeltlich erfolgt.
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Kompetenzverlagerung auf den Verwalter
Gemeinschaft der Wohnungseigentümer darf sich durch Delegation entlasten
28.10.2024 GE 18/2024, S. 885 - Seit der WEG-Reform zum 1. Dezember 2020 haben die Wohnungseigentümer die Kompetenz, Entscheidungen über die Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums auf den Verwalter zu delegieren. Geht es um Erhaltungsmaßnahmen, wird eine Delegation regelmäßig jedenfalls dann ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen, wenn die Wohnungseigentümer selbst die grundlegende Entscheidung über deren Vornahme getroffen haben und der Verwalter nur über die Ausführung im Einzelnen entscheiden soll, wobei ihm kein verbindlicher Entscheidungsmaßstab vorgegeben werden muss.
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Reicht nicht: Ankreuzen der Orientierungshilfe
Kein ausreichender Vortrag im Prozess
24.10.2024 GE 18/2024, S. 881 - Ein Mieterhöhungsverlangen kann – formal – ohne Weiteres bis zum Oberwert des Mietspiegels geltend gemacht werden. Kommt es allerdings zum Rechtsstreit (Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung), hat der Vermieter die Darlegungs- und Beweislast zur Höhe der Einzelvertragsmiete, wofür er, wenn er sich auf den Berliner Mietspiegel beruft, auch entsprechenden Vortrag für das Vorliegen wohnwerterhöhender Merkmale machen muss. Die Bezugnahme auf eine Anlage reicht für das Amtsgericht Mitte nicht.
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Kostentragung aus unbegründeter Mängelmeldung
Mieter meldet „unangenehmen Geruch“
22.10.2024 GE 18/2024, S. 879 - Hat der Mieter wegen eines subjektiv wahrgenommenen Schmorgeruchs aus einer Elektroanlage über die Hausverwaltung den Einsatz eines Handwerkers ausgelöst, haftet er nicht für die daraus entstandenen Kosten, wenn der Wahrnehmung eine Fehlannahme zugrunde gelegen hat und der Handwerkereinsatz unnötig war.
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Mieterhöhungsverlangen auch für späteren Zeitpunkt unwirksam
Kappungsgrenze nicht eingehalten
18.10.2024 GE 18/2024, S. 879 - Bei Überschreiten der Kappungsgrenze nach § 558 Abs. 3 BGB ist das Mieterhöhungsverlangen zwar nicht formell unwirksam, aber insoweit wirkungslos. Hatte sich in den letzten drei Jahren die Miete schon um 20 % (in Berlin 15 %) erhöht, ist ein neues Mieterhöhungsverlangen unwirksam.
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Beschluss über Gesamtabrechnung ist als Beschluss über Abrechnungsspitzen zu deuten
Eigentümer wollen sich im Regelfall nicht rechtswidrig verhalten
16.10.2024 GE 17/2024, S. 833 - Ein nach dem 30. November 2020 gefasster Beschluss, durch den „die Gesamtabrechnung und die daraus resultierenden Einzelabrechnungen des Hausgeldes“ genehmigt werden, ist nächstliegend dahingehend auszulegen, dass die Wohnungseigentümer damit lediglich die Höhe der in den Einzelabrechnungen ausgewiesenen Nachschüsse oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse festlegen wollen.
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