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Keine Vergütung für nur pauschale Vorschau
Individueller Sanierungsfahrplan
10.07.2024 GE 12/2024, S. 578 - Ein individueller Sanierungsfahrplan ist Voraussetzung für einen Zuschuss zur Energieberatung und damit auch für Fördermittel. Wird durch Werkvertrag ein Auftragnehmer zur Herstellung eines ausgearbeiteten Sanierungsfahrplans für ein Haus beauftragt, ist ein Fahrplan als „Vorschau“, der weniger Angaben enthält als ein Muster eines Sanierungsfahrplans, nicht abnahmefähig; insofern kann dafür auch keine Vergütung verlangt werden.
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Mehr als eine Monatsmiete ist nicht immer ausreichend
Kündigung wegen Zahlungsverzugs
08.07.2024 GE 12/2024, S. 577 - Nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB kann eine ordentliche Kündigung auf eine „erhebliche“ Pflichtverletzung des Wohnraummieters gestützt werden. Dafür reichen auch geringere Rückstände als für eine fristlose Kündigung nach § 543 BGB, für die ein Rückstand für zwei aufeinander folgende Termine mit der kompletten Miete bzw. eines nicht unerheblichen Teils der Miete oder ein Rückstand über mehr als zwei Termine mit mindestens zwei Monatsmieten erforderlich ist. Für die auf erhebliche Pflichtverletzung gestützte ordentliche Kündigung reicht ein Zahlungsrückstand von mehr als einer Monatsmiete ohne weitere Umstände nicht aus.
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Schenkung eines Miteigentumsanteils an Minderjährige
Auch ohne Ergänzungspfleger möglich
05.07.2024 GE 12/2024, S. 575 - Eltern können ihre minderjährigen Kinder bei einem Vertrag nicht vertreten, wenn sie zugleich der Vertragspartner sind (Insichgeschäft). Das trifft auch dann zu, wenn sie ihren Kindern etwas schenken wollen, sodass ein Ergänzungspfleger zu bestellen ist. Eine (im Gesetz nicht vorgesehene) Ausnahme gilt nach der Rechtsprechung des BGH nur dann, wenn die Schenkung lediglich einen rechtlichen Vorteil für den Minderjährigen darstellt; das sei bei einem weder vermieteten noch verpachteten Grundstück der Fall.
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Geltendmachung von Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüchen
Zweiergemeinschaft ohne Verwalter
01.07.2024 GE 11/2024, S. 533 - Auch in einer verwalterlosen Zweiergemeinschaft können jedenfalls auf Beeinträchtigungen des gemeinschaftlichen Eigentums bezogene Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche (hier: Unterlassung einer zweckwidrigen Nutzung) nur von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und nicht von einem einzelnen Wohnungseigentümer geltend gemacht werden. Die verwalterlose Zweiergemeinschaft wird bei der Geltendmachung von Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüchen, die sich auf Beeinträchtigungen des gemeinschaftlichen Eigentums durch einen der Wohnungseigentümer beziehen, von dem jeweils anderen Wohnungseigentümer vertreten; einer Vorbefassung der Eigentümerversammlung vor Klageerhebung bedarf es insoweit nicht.
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Erwerb eines Miteigentumsanteils durch Minderjährigen
Weder vermietet noch verpachtet
28.06.2024 GE 11/2024, S. 529 - Der Erwerb eines Miteigentumsanteils an einem weder vermieteten noch verpachteten Grundstück durch einen Minderjährigen ist für diesen lediglich rechtlich vorteilhaft i.S.d. § 107 BGB. Daher braucht die Übertragung eines Miteigentumsanteils durch Eltern auf minderjährige Kinder auch nicht durch einen Ergänzungspfleger genehmigt zu werden.
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Auch Veröffentlichung der Begründung leicht zugänglich
MietenbegrenzungsVO wirksam
26.06.2024 GE 11/2024, S. 529 - Verschiedentlich ist wegen unwirksamer Veröffentlichung der Begründung zu der Berliner Mietpreisbegrenzung die Mietpreisbremse in Berlin für nichtig angesehen worden (AG Neukölln, GE 2022, 1312; AG Mitte, GE 2023, 457); auch die 67. Kammer des LG Berlin hat daran Zweifel (GE 2023, 89), nicht so aber erneut der Bundesgerichtshof.
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Bei Unklarheiten keine Nachzahlung
Vorauszahlung oder Pauschale?
24.06.2024 GE 11/2024, S. 528 - Bei einer Betriebskostenpauschale wird – anders als bei vereinbarter Vorauszahlung – nicht über die tatsächlichen Kosten abgerechnet. Eine unklare Vereinbarung führt dazu, dass der Vermieter keine Nachforderungen geltend machen kann.
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Ein paar Sträucher + Ruhebank – zu wenig
Aufwendiges Wohnumfeld
17.06.2024 GE 10/2024, S. 482 - Maßgebend für den Ausstattungszustand ist der Zeitpunkt des Zugangs der Mieterhöhung; auf danach eingefügte Merkmale kommt es nicht an. Eine Wohnwerterhöhung aufgrund eines aufwendig gestalteten Wohnumfelds kann dabei nicht per se angenommen werden, wenn im Umfeld beispielsweise irgendeine Ruhebank oder irgendein gepflasterter Weg vorhanden ist. Vielmehr müssen sich auch diese keineswegs abschließenden Einzelbeispiele unter das Merkmal „aufwendig gestaltet“ subsumieren lassen.
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