Recht → Wohnungseigentumsrecht
Wohnungseigentümer zahlt kein Hausgeld: Wer zahlt denn dann?
Welche Schritte in welcher Reihenfolge?
GE 17/2026, S. 840 - Die Wohnungseigentümer müssen die Gemeinschaft gleichsam finanzieren. Dies geschieht einerseits durch Vorschüsse (§ 28 Abs. 1 Satz 1 WEG), zu denen auch „Sonderumlagen“ gehören. Andererseits durch Nachschüsse (§ 28 Abs. 2 Satz 1 WEG). An den entsprechenden Zahlungen müssen sich alle Wohnungseigentümer beteiligen. Was aber ist zu tun, wenn ein Wohnungseigentümer nicht zahlen will/kann?
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Streetartgemälde an der Fassade darf mehrheitlich beschlossen werden
Gemeinschaft
GE 19/2026, S. 947 - Der unter anderem für das Wohnungseigentumsrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass es zulässig sein kann, in einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mehrheitlich die Anbringung eines großformatigen Streetart-Gemäldes („Mural“) auf einer zur Wohnanlage gehörenden Hochhausfassade zu beschließen.
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Prioritätsprinzip „first in, first out“ gilt nicht stets!
Grundbucheintragungen
GE 17/2026, S. 846 - Werden mehrere Grundbucheintragungen beantragt, die dasselbe Recht betreffen (hier: ein Wohnungseigentum), darf die später beantragte Eintragung gem. § 17 der Grundbuchordnung (GBO) grundsätzlich nicht vor der Erledigung des früher gestellten Antrags erfolgen. Das gilt nicht im Verhältnis zwischen einem Antrag auf Änderung der Teilungserklärung (= davon sind sämtliche Wohnungsgrundbücher betroffen) und der Eintragung eines Zwangsversteigerungsvermerks in ein einzelnes Wohnungsgrundbuch.
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Anfechtungsklage plus Beschlussersetzung
Streitwert für Erhaltungsklage
GE 15/2026, S. 747 - Verlangt ein Wohnungseigentümer eine Erhaltungsmaßnahme, richtet sich sein Einzelinteresse grundsätzlich nach den auf ihn anteilig entfallenden Kosten der Erhaltungsmaßnahme. Bei der Verbindung einer Anfechtungsklage gegen einen Negativbeschluss mit einer Beschlussersetzungsklage scheidet eine Zusammenrechnung beider Werte wegen wirtschaftlicher Identität aus.
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Auch für unbewohnbare, aber beheizbare Räume?
Kostentragungspflicht
GE 15/2026, S. 746 - Die Wohnungseigentümer haben sich gem. § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG an den Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile zu beteiligen. Hiervon können sie nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG abweichen und z. B. einen Umlageschlüssel „Verhältnis der Wohn- und Nutzflächen“ (= wie man es grundsätzlich im Mietrecht macht) bestimmen. Wenn bei der Berechnung der Wohnflächen auch solche Flächen einbezogen wurden, die man nicht bewohnen darf, mag man an diesem neuen Umlageschlüssel zweifeln.
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Verstoß gegen eine Gebrauchsvereinbarung
Muss GdWE vorgehen?
GE 14/2026, S. 700 - Jeder Wohnungseigentümer ist nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) verpflichtet, Vereinbarungen einzuhalten. Verstößt ein Wohnungseigentümer gegen diese Pflicht, mag man fragen, ob die GdWE überhaupt verpflichtet ist, gegen den Verstoß vorzugehen, oder ob es irgendwie ein Ermessen gibt, alles so zu lassen, wie es ist.
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Bildung einer Rücklage für die Liquidität in einer Mehrfamilienhausanlage
Bei getrennten Abrechnungseinheiten
GE 14/2026, S. 698 - Die Wohnungseigentümer können, was § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG herausstreicht, grundsätzlich für jeden Zweck Rücklagen bilden. Dies gilt auch für eine Rücklage, welche die Liquidität sicherstellen soll. Es kann bei der Beschlussfassung aber Probleme geben, wenn es sich um eine Mehrhausanlage mit zwei Häusern handelt und die Wohnungseigentümer vereinbart haben, für beide Häuser getrennte Abrechnungseinheiten mit eigenen Buchungskonten zu bilden und jede „Abrechnungseinheit“ die Kosten grundsätzlich getrennt für sich tragen soll.
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