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Recht  →  Miet- & Zivilrecht


Verwertungskündigung ist kein Baurisiko
Vom Ausschluss in Rechtsschutzversicherungen nicht betroffen
11.11.2026 (GE 19/2026, S. 946)

Eine Verwertungskündigung betrifft die Beendigung eines Wohnraummietverhältnisses, nicht die Durchführung eines Bauvorhabens. Verwertungskündigungen sind daher beim Wohnungs- und Grundstücksrechtsschutz von der Deckung umfasst.

Der Fall: Die Klägerin unterhält bei der Beklagten eine Rechtsschutzversicherung für ihre vermieteten Wohnungen. Sie plante den Abriss eines Gebäudes, um anschließend einen Neubau darauf zu errichten. Nach einer Kündigung der Mietverhältnisse wegen fehlender wirtschaftlicher Verwertung widersprachen Mieter und die Klägerin beabsichtigte, Räumungsklage zu erheben. Die Beklagte lehnte eine Kostenübernahme ab, weil „Baurisiken vom Rechtsschutz ausgenommen“ seien. Das LG verurteilte die Beklagte, Deckungsschutz zu gewähren. Die Entscheidung: Das OLG München wies die Berufung der Beklagten zurück. Der Baurisikoausschluss in der Rechtsschutzversicherung umfasse nach Systematik und Wortlaut nur Konstellationen, in denen der Schwerpunkt der Interessenwahrnehmung auf dem Bau- oder Erwerbsvorhaben liege. Eine Verwertungskündigung betreffe die Beendigung eines Wohnraummietverhältnisses, nicht die Durchführung eines Bauvorhabens und sei durch den Rechtsschutz von der Deckung umfasst. Den Wortlaut finden Sie in unserer Datenbank.



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