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Recht  →  Miet- & Zivilrecht


Mitwirkung an Mangelbeseitigung verweigert
Kein Minderungsrecht
06.11.2026 (GE 19/2026, S. 942) Verweigert der Mieter trotz umfangreicher Terminvorschläge des Vermieters zur Wohnungsbesichtigung seine Mitwirkung bei der Mangelbeseitigung, verliert er sein Minderungsrecht.
Der Fall: Die Parteien streiten um Räumung und Herausgabe aufgrund einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs, der wegen vermeintlicher Minderungsrechte aufgrund von Mängeln aufgelaufen war. Die Hausverwaltung der Kläger hatte dem Beklagten mehrfach, letztlich aber vergeblich umfangreiche Termine zur Mangelfeststellung und Mangelbeseitigung angeboten. Sämtliche angebotenen Termine wurden mit unterschiedlichen Begründungen abgelehnt. Eigene Termine wurden von Mieterseite nicht vorgeschlagen. Schließlich verbanden die Kläger eine weitere Bitte um Wohnungsbesichtigung mit der Drohung, fristlos wegen Zahlungsrückstandes zu kündigen. Die Prozessbevollmächtigte des Beklagten nahm hierauf lediglich Stellung zu den ausbleibenden Mieten, nicht aber zur begehrten Begehung der Wohnung. Die Räumungsklage der Kläger war erfolgreich, die Berufung des Beklagten nicht.

Die Entscheidung: Das Landgericht sah in diesem Verhalten eine Verweigerung der Mitwirkung bei der Mangelbeseitigung, welche den Verlust des Minderungsrechts des Mieters zur Folge habe. Die Kläger hätten mehrfach und deutlich, aber vergeblich versucht, einen Termin zur Begehung der Wohnung zur Mangelfeststellung und -beseitigung abzusprechen; damit sei Annahmeverzug mit der Mangelbeseitigung eingetreten. Die Prozessbevollmächtigte des Beklagten habe keinerlei Terminvorschläge gemacht, sondern immer wieder auf eine erfolgte länger zurückliegende Besichtigung der Wohnung verwiesen. Eine bereits erfolgte Besichtigung könne jedoch kein Grund sein für die Ablehnung der nochmaligen Begehung der Wohnung zur Mangelfeststellung und -beseitigung, zumal die Prozessbevollmächtigte des Beklagten die Kläger immer wieder zur Mangelbeseitigung aufgefordert habe. Weshalb sie einerseits um Mangelbeseitigung bitte, andererseits aber nicht die Begehung der Wohnung ermögliche, erschließe sich nicht.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2026, 973 und in unserer Datenbank.


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