Grundeigentum-Verlag GmbH
grundeigentum-verlag
Verlag für private und unternehmerische Immobilien
Anzeige

Mietendeckel  →  Informationen


Was bedeutet das im Detail?
Entgegennehmen
11.03.2020 Frage: Könnten Sie mir noch einmal kurz erläutern, wie Sie das Gesetz auslegen im Bereich „überhöhte Miete entgegennehmen“? Muss ich dann nicht immer zurücküberweisen, damit ich mich nicht in die Ordnungswidrigkeit begebe? Es hieß: Aktiv handeln muss ich nicht, wenn ein Mieter immer wieder zu viel zahlt. Und noch eine Frage zur Mietpreisbremse. Sie wurde ja doch nun verlängert, eine Begründung wurde nicht veröffentlicht. Ist die Verlängerung nach der BGH-Rechtsprechung deshalb unwirksam?
Antwort:
Wenn Sie den Mieter darauf hingewiesen haben, dass er nur den am 18. Juni 2019 vereinbarten Betrag (Stichtagsmiete) zahlen muss, der Mieter Ihnen aber trotzdem die Miete weiter in der vereinbarten Höhe überweist, haben Sie deshalb u. E. keine Verpflichtung, den überzahlten Betrag immer wieder zurückzuüberweisen. Beim ersten Mal sollte Sie den überzahlten Betrag in jedem Fall zurücküberweisen. Eine Rücküberweisung weiterer Überzahlungen wäre u. E. nur dann nötig, wenn es dafür eine Handlungspflicht gäbe.
Zur Mietpreisbremse: Verlängert worden um fünf Jahre ist nur die gesetzliche Ermächtigung, wonach die Länder Verordnungen über die Mietpreisbremse erlassen dürfen. Damit die Mietpreisbremse in Berlin für einen zweiten Zeitraum gilt, muss das Land Berlin aber noch die entsprechende Verordnung – und die Begründung dazu – veröffentlichen. Beides ist bisher nicht geschehen. Auch wenn das Land Berlin die neue Verordnung nebst Begründung korrekt veröffentlichen sollte, kann das die mangelhafte Veröffentlichung der Begründung für die bisherige Verordnung nicht heilen. Die Mietpreisbremse würde damit in Berlin erst ab der Veröffentlichung der neuen Verordnung gelten. Ob die jetzige Verordnung in Berlin gilt – die bisher veröffentlichten Entscheidungen des LG Berlin sprechen dafür – oder nicht, wofür die bisherige BGH-Rechtsprechung spricht, muss der BGH noch entscheiden. Ein Urteil der ZK 67 des LG Berlin dazu liegt zur Revision beim BGH vor.


Links: