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Mietendeckel  →  Informationen


Objektiv oder subjektiv?
Wohnraumbegriff
11.03.2020 Frage: Was ist unter „Wohnraum“ im Sinne von § 1 MietenWoG Bln zu verstehen?
Antwort:
Würde man den Begriff nur objektiv definieren, dann würde der Mietendeckel auch für zu Gewerbezwecken vermietete Wohnräume – beispielsweise für die auch zweckentfremdungsrechtlich noch zulässige (Alt-) Vermietung von Wohnungen zu Praxiszwecken an Ärzte oder Rechtsanwälte – gelten. Unseres Erachtens ist letztlich die subjektive Definition ausschlaggebend, also die zulässige Zweckbestimmung durch den Verfügungsberechtigten (siehe dazu auch Bundesverwaltungsgericht GE 1993, 53). Dann gilt der Deckel nicht, wenn der Mieter, etwa eine GmbH oder ein Freiberufler, nicht selbst wohnen kann/will.
Ausgangspunkt ist der Begriff des „Wohnens“ und maßgeblich nach § 15 II. WoBauG die Befriedigung von Wohnbedürfnissen. Nach Schmidt-Futterer/Blank, Rn. 6, Anhang 1 zu § 535 BGB gehört zum Wohnen die Führung eines Haushalts, die Zubereitung von Speisen und die Einnahme der Mahlzeiten, das Waschen der Wäsche, die Körperpflege, die Pflege der Geselligkeit und das Schlafen sowie die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, die üblicherweise in der Wohnung ausgeübt werden. Ob dazu gehört, dass der Mieter auf Dauer oder vorübergehend die Räume als Lebensmittelpunkt nutzen will (so Schmidt-Futterer, Rn. 8), ist zu bezweifeln, denn der Mietendeckel gilt auch für Ferienwohnungen und Airbnb-Wohnungen.


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