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Modernisierungszuschlag weg?
Modernisierung
11.03.2020 Frage: Zwei Bestandsmieter haben auf eigenen Wunsch zwischen 18. Juni 2019 und 23. Februar 2020 ein neues Fenster erhalten. Ein Mieter zahlt die Erhöhung schon, der andere sollte ab 1. März 2020 zahlen. Ich gehe davon aus, dass die Erhöhungsbeträge ab dem 1. März 2020 nicht mehr gefordert werden dürfen. Aufgrund des mir vorliegenden Auskunftsschreibens (Punkt 6) habe ich Zweifel, ob diese Erhöhungen überhaupt aufgeführt werden dürfen, da sie der IBB nicht angezeigt wurden.
Antwort:
Wenn Sie Modernisierungen nach dem 18. Juni 2019 durchgeführt haben, dürfen Sie die vereinbarte Mieterhöhung nach dem 1. März 2020 nur noch insofern fordern, wie sie durch § 7 gedeckt ist.
Es muss sich um eine privilegierte Maßnahme i.S.d. § 7 handeln. Die Erhöhung ist auf 1 € begrenzt. Bei Ihnen dürfte § 7 Abs. 1 Nr. 4 erfüllt sein. Da § 7 nur die Mietobergrenze regelt, bis zu der eine Mieterhöhung zulässig ist, kommt es nicht darauf an, ob die Mieterhöhung auf einer Vereinbarung nach § 557 BGB beruht oder auf einer Modernisierungsmieterhöhung nach § 559 BGB. Wenn die Mieterhöhung vor dem 1. März eingetreten ist, darf sie insofern nach dem 1. März beibehalten bleiben. Wenn die Mieterhöhung erst später eintreten sollte, darf sie insofern erfolgen. Die Anzeige an die IBB muss binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes erfolgen.


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