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„Lieferung von Wasser“: Ermäßigter Steuersatz auch für das Legen eines Hauswasseranschlusses
Umsatzsteuer
01.08.2018 (GE 13/2018, S. 809) Das Legen eines Hauswasseranschlusses ist auch dann als „Lieferung von Wasser“ i.S.d. § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nr. 34 der Anlage 2 zum UStG anzusehen, wenn diese Leistung nicht von dem Wasserversorgungsunternehmen erbracht wird, das das Wasser liefert (Anschluss an das BGH-Urteil vom 18. April 2012 - VIII ZR 253/11).
Der Fall: Die Klägerin führt u. a. Tiefbauarbeiten durch. Umsätze aus Leistungen für die Herstellung von Trinkwasseranschlüssen an das öffentliche Trinkwassernetz erfasste sie mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Das FA vertrat die Auffassung, dass die Leistungen dem vollen Steuersatz unterlägen, da die Klägerin ein Bauunternehmen sei. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in allen Instanzen Erfolg

Die Entscheidung: Nach der Rechtsprechung des EuGH fällt unter den Begriff „Lieferungen von Wasser“ auch das Legen eines Hausanschlusses, das in der Verlegung einer Leitung besteht, die die Verbindung des Wasserverteilungsnetzes mit der Wasseranlage eines Grundstücks ermöglicht (EuGH, Urteil vom 3. April 2008 - C-442/05, BStBl. II 2009 S. 328 Leitsatz 2, Satz 1).
Bereits mit Urteil vom 10. August 2016 - XI R 41/14 - hat der BFH entschieden, dass
■ es auf die Frage, ob es sich bei der Leistung um eine Lieferung eines Gegenstandes oder um eine sonstige Leistung (Dienstleistung) handelt, nicht ankommt,
■ es unerheblich ist, ob der Leistungsempfänger der Verlegung des Hausanschlusses identisch mit dem Leistungsempfänger der Wasserlieferungen ist und
■ nicht nur das erstmalige Legen eines Hausanschlusses, sondern auch Arbeiten zur Erneuerung oder zur Reduzierung von Wasseranschlüssen unter die Steuerermäßigung fallen (vgl. BGH, Urteil vom 18. April 2012 - VIII ZR 253/11, Rz. 20).

Ebenso unerheblich ist nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. Urteil v. 18. April 2012 - VIII ZR 253/11, Rz. 18), der sich der Senat anschließt, ob die Leistung von demselben Unternehmer erbracht wird, der das Wasser liefert.
Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung (BMF, Schreiben v. 7. April 2009 - IV B 8 - S 7100/07/10024, BStBl. I 2009, 531) scheidet daher die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nicht etwa deshalb aus, weil die Klägerin kein Wasserversorgungsunternehmen ist.
Damit ist endgültig geklärt, dass Bauunternehmer, die im Auftrag eines Wasserversorgers Anschlüsse für Trinkwasser legen oder warten, den ermäßigten Steuersatz für Wasserlieferungen nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Anlage 2 zum UStG in Anspruch nehmen können.

BFH, Urteil vom 7. Februar 2018 - XI R 17/17 - veröffentlicht am 4. April 2018
Autor: Hans-Joachim Beck


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