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Recht  →  Wohnungseigentumsrecht


Umfang der Anfechtbarkeit
Selbständiges Beweisverfahren
27.03.2023 (GE 4/2023, S. 174) Wenn die beschlossene Fortführung eines selbständigen Beweisverfahrens unanfechtbar ist, gilt dies auch für Anordnungen durch das Beschwerdegericht.
Der Fall: Die Parteien bilden eine GdWE. Auf Antrag des Antragstellers, ein selbständiges Beweisverfahren durchzuführen, ordnete das AG die Einholung eines Sachverständigengutachtens an, um zu klären, ob in der Wohnung des Antragstellers Wassereintritt und Probleme bei der Regenwasserableitung vorhanden sind. Der Sachverständige hielt Bauteilöffnungen am Dachrand für erforderlich, wofür die Parteien Handwerker beauftragen müssten; für den Innenbereich seien alle erforderlichen Feststellungen getroffen. Nach Mitteilung der Parteien, keine Handwerker zu stellen, hat das AG beschlossen, das selbständige Beweisverfahren nur noch für den Innenbereich weiterzuführen, im Übrigen aber zu beenden. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das LG diesen Beschluss aufgehoben und zur weiteren Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens an das AG zurückgegeben. Zwar habe ein Beschluss, mit dem die Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens festgestellt werde, nur deklaratorische und keine konstitutive Wirkung, weswegen eine hiergegen gerichtete Beschwerde mangels Rechtsschutzbedürfnisses grundsätzlich unzulässig sei. Allerdings könne der deklaratorische Beschluss verhindern, dass einer Partei das ihr zustehende rechtliche Gehör gewährt werde. Daher sei hier ausnahmsweise eine sofortige Beschwerde zulässig.

Die Entscheidung: Der BGH verwirft die vom LG zugelassene Rechtsbeschwerde als unzulässig, weil ein Beschluss, mit dem die Durch- oder Fortführung eines selbständigen Beweisverfahrens angeordnet wird, auch dann nicht anfechtbar ist, wenn die Anordnung durch das Beschwerdegericht erfolgt. Unanfechtbarkeit gilt auch dann, wenn die Zulassung der Rechtsbeschwerde aufgrund der Regelung des § 490 Abs. 2 Satz 2 ZPO geprüft werden soll.

Anmerkung: Ist ein Beschluss, durch den dem Antrag im selbständigen Beweisverfahren stattgegeben wird, nicht anfechtbar, ist auch ein Beschluss, mit dem die Fortführung angeordnet wird, unanfechtbar.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2022, Seite 199 und in unserer Datenbank.
Autor: VRiKG a. D. Dr. Lothar Briesemeister


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