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Recht  →  Wohnungseigentumsrecht


Untrennbar verbunden – auch ohne Erwähnung im Grundbuch
Keller und Eigentumswohnung
15.10.2021 (GE 17/2021, S. 10) Wird bei der Neufassung des Bestandsverzeichnisses ein mit einer Wohnung verbundener Keller unterschlagen, so geht dieser bei Veräußerung der zugehörigen Wohnung trotzdem auf den Erwerber über.

Der Fall: Nach dem Bestandsverzeichnis der WEG gehörte zur streitgegenständlichen Wohnung ein Keller. In der Neufassung des – unübersichtlich gewordenen – Bestandsverzeichnisses aus dem Jahr 1987 wurde dieser Keller vergessen. Nach mehreren Verkäufen der Wohnung – ohne Erwähnung des Kellers – veräußerten die letzten Eigentümer den Keller separat an einen Miteigentümer weiter. Die Rechtspflegerin des Grundbuchamts wies die Eintragung zurück. Da das Kellerabteil nicht im Grundbuch eingetragen sei und auch im Erwerbskaufvertrag der Wohnungskäufer nicht erwähnt werde, könne der Kaufvertrag nicht vollzogen werden. Gegen diesen Beschluss legte der Notar Beschwerde ein. Bei Neufassung des Grundbuchs sei die Eintragung des Kellerraums offensichtlich versehentlich nicht übernommen worden.

Der Beschluss: Das Grundbuchamt hätte schon im Jahr 1987 das Sondereigentum am Kellerraum in die Neufassung übernehmen müssen, und müsse dies nun nachholen und auch die Eigentumsumschreibung vornehmen.
Das Sondereigentum an dem genannten Keller sei auch nicht durch die Nichtmitübertragung im Rahmen der Neufassung erloschen. Gemäß der Grundbucheintragung vom 9. Oktober 1978 gehörte der Kellerraum zur gegenständlichen Sondereigentumseinheit. Hieran änderte sich durch die versehentlich unterbliebene Übernahme des Kellerraums bei Neufassung des Bestandsverzeichnisses nichts. Gegenstand einer Löschung nach § 46 Abs. 2 GBO können nur Rechte sein, nicht jedoch das Eigentum selbst.
Der Keller sei auch kein Gemeinschaftseigentum geworden, da hierfür die Mitwirkung aller Eigentümer notwendig sei.
Bei den Weiterveräußerungen seien Keller und Wohnung stets verbunden geblieben. Wäre das nicht der Fall, so läge ein isoliertes Sondereigentum ohne Miteigentumsanteil vor, was an § 6 WEG scheitere.

OLG Nürnberg, Beschluss vom 22. März 2021 - 15 W 421/21 -


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