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Recht  →  Wohnungseigentumsrecht


Zulässige Nutzung als Boardinghaus
Teileigentum
06.11.2017 (GE 19/2017, S. 1133) Sieht die Teilungserklärung keine Nutzungseinschränkungen vor, kann im Teileigentum auch ein Boardinghaus betrieben werden.
Der Fall: Die Beklagte hat Teileigentum am Hinterhaus erworben, wobei es sich um eine
Teileigentumseinheit mit mehreren Räumen handelt. Im Vorderhaus befinden sich 38 Wohnungen. Die Parteien streiten um die Frage, ob die Beklagte im Hinterhaus ein so genanntes Boardinghaus betreiben darf. Insoweit vermietet die Beklagte 16 möblierte Wohneinheiten an Zeitarbeitsfirmen, welche dort wechselnde Arbeitnehmer unterbringen. Das AG hat die Unterlassungsklage abgewiesen. Hiergegen die Berufung der Klägerin.

Das Urteil: Ohne Erfolg! Jedenfalls scheitert ein Unterlassungsanspruch daran, dass bei typisierender Betrachtungsweise die Nutzung des streitgegenständlichen Teileigentums als Boardinghaus nicht mehr stört als bei anderen nach der Teilungserklärung zulässigen gewerblichen Nutzungen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, GE 2010, 345) erfasst selbst der Begriff der Wohnung auch die Vermietung an wöchentlich wechselnde Feriengäste, womit die vorgenommene Nutzung vergleichbar ist.

Anmerkung: Nach der Alternativbegründung des LG stellt eine solche Ausnutzung auch eine zulässige Nutzung als Wohnungseigentum dar. Entsprechend werden Hotelapartments, auch wenn sie in ihrer Ausstattung einer Wohnung vergleichbar sind, als eine zulässige Nutzung von Teileigentum angesehen. Die Teilungserklärung beschränkt auch die Möglichkeit der gewerblichen Nutzung nicht, damit ist jede gewerbliche Nutzung möglich.

Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2017, Seite 1171 und in unserer Datenbank
Autor: VRiKG a. D. RA Dr. Lothar Briesemeister AKD Dittert, Südhoff & Partner


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