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Recht  →  Wohnungseigentumsrecht


Betriebskosten unabhängig von WEG-Jahresabrechnung
Vermietung von Wohnungseigentum
24.07.2017 (GE 12/2017, S. 698) Der Bundesgerichtshof hat kürzlich entschieden, dass der vermietende Sondereigentümer über die Betriebskosten innerhalb der Jahresfrist des § 556 BGB abzurechnen hat. Er darf sich grundsätzlich nicht darauf berufen, dass der Verwalter erst später die Abrechnung vorgelegt hat. Daraus folgt, dass auch der Mieter sich nicht darauf berufen darf, ohne einen Beschluss der Wohnungseigentümer könne der Sondereigentümer nicht über die Betriebskosten abrechnen.
Der Fall: Im Mietvertrag mit dem Sondereigentümer hieß es, dass Betriebskosten „entsprechend den Beschlüssen der Wohnungseigentümergemeinschaft umgelegt“ werden sollten. Gegen die zu einem Nachzahlungsbetrag führende Betriebskostenabrechnung des Sondereigentümers wandte der Mieter ein, dass eine Jahresabrechnung des Verwalters noch nicht vorliege; das Amtsgericht wies deshalb die Zahlungsklage des Sondereigentümers ab. Das Landgericht gab der Berufung statt und ließ die Revision zu.

Der Beschluss: Der Bundesgerichtshof verwies auf sein Urteil vom 25. Januar 2017, wonach der vermietende Wohnungseigentümer an die Abrechnungsfrist des § 556 BGB gebunden ist. Laufende entstehende Kosten seien nicht erst dann angefallen, wenn eine Beschlussfassung der Wohnungseigentümer über die Jahresabrechnung erfolgt ist.
Ein solcher Beschluss entfalte keine Bindung gegenüber einem Dritten. Der Vermieter sei vielmehr berechtigt und verpflichtet, in der Jahresfrist des § 556 BGB abzurechnen. Die Vorschrift diene der Abrechnungssicherheit für den Mieter und der Streitvermeidung, damit der Mieter einen Überblick habe, ob er über ein Guthaben verfügen könne oder mit einer Nachforderung rechnen müsse.

Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2017, Seite 723 und in unserer Datenbank


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