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Recht  →  Wohnungseigentumsrecht


Nur die eigenen Kosten sind maßgeblich
WEG-Nichtzulassungsbeschwerde
21.04.2017 (GE 07/2017, S. 393) Das für die Rechtsmittelbeschwer maßgebliche wirtschaftliche Interesse des klagenden Eigentümers bemisst sich nach seiner anteiligen Kostenmehrbelastung.
Der Fall: In der Wohnungseigentümerversammlung wurde eine Kostenobergrenze für die Hausreinigung aller Treppenhäuser von 40.000 € beschlossen. Zum 1. Januar 2014 schloss der Verwalter mit drei Reinigungsfirmen Dienstverträge über die Treppenhausreinigung ab, die Kosten von 46.800 € jährlich verursachen. Am 19. Mai 2015 wurde beschlossen, die Kostenobergrenze rückwirkend zum 1. Januar 2014 auf 46.800 € anzuheben. Der Antrag, einen Rechtsanwalt damit zu beauftragen, Schadensersatzansprüche gegen den Verwalter wegen der jährlichen Mehrbelastung geltend zu machen und einzuklagen, fand keine Mehrheit. Beide Beschlüsse wurden von der Klägerin angefochten. Hilfsweise verlangt sie die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer zu dem beantragten Vorgehen. Das AG hat die Klage ab-, das LG die Berufung durch Beschluss zurückgewiesen. Hiergegen die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin.

Die Entscheidung: Die Beschwerde ist unzulässig, weil die mit der Revision geltend zu machende Beschwer 20.000 € nicht übersteigt. Maßgebend ist das Interesse des Rechtsmittelführers an der Änderung des angefochtenen Urteils, das unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten ist. Der Rechtsbeschwerdeführer muss innerhalb der laufenden Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, abändern lassen will. Das wirtschaftliche Interesse bemisst sich (nur) nach den auf den Anteil des Wohnungseigentümers entfallenden Mehrkosten. Hier hat die Klägerin nicht einmal die Höhe ihres Miteigentumsanteils mitgeteilt.

Anmerkung: Das Berufungsgericht hat einerseits die Möglichkeit, die Revision zum BGH zuzulassen, wenn die Voraussetzungen (Grundsatzfragen usw.) hierfür vorliegen. Anderenfalls kann die unterliegende Partei die Nichtzulassungsbeschwerde erheben. Sie muss dann aber (wenn das LG die Berufung nicht als unzulässig verworfen hat) im Einzelnen vorrechnen, wie sich ihre persönliche wirtschaftliche Beschwer bemisst. Dazu muss sie die auf sie individuell entfallenden Kostenanteile vortragen. Im vorliegenden Fall hat der BGH nicht einmal den klägerischen Kostenanteil feststellen können. Keinesfalls kommt es auf die Gesamtkosten an, die Gegenstand des angefochtenen Eigentümerbeschlusses sind.

Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2017, Seite 431 und in unserer Datenbank
Autor: VRiKG a.D. RA Dr. Lothar Briesemeister AKD Dittert, Südhoff & Partner


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