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Recht  →  Wohnungseigentumsrecht


Darlegung der Voraussetzungen
WEG-Nichtzulassungsbeschwerde
10.04.2017 (GE 06/2017, S. 335) Der Beschwerdeführer muss innerhalb der Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem die Wertgrenze von 20.000 € übersteigenden Umfang abändern lassen will.
Der Fall: Die Beklagten erwarben die Teileigentumseinheit Nr. 18 und nutzen sie zu Wohnzwecken. Der Kläger erwarb später die angrenzende Teileigentumseinheit Nr. 11; er hat sie Musikern als Proberaum zur Verfügung gestellt und verlangt von den Beklagten, die Wohnnutzung zu unterlassen. Die Beklagten nehmen den Kläger widerklagend auf Zustimmung zur Umwandlung ihrer Einheit in Wohnungseigentum in Anspruch. Das AG hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Die Berufung hat das LG zurückgewiesen. Die Beklagten beantragen die Revisionszulassung.

Die Entscheidung: Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde! Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt nicht 20.000 €. Um dem Revisionsgericht die Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb der laufenden Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, abändern lassen will. Die Beklagten haben das Überschreiten der Wertgrenze weder in Bezug auf die Verurteilung zur Unterlassung der Wohnnutzung noch hinsichtlich der Weiterverfolgung der Widerklage dargetan. Für die Bemessung des Unterlassungsanspruchs kann der Wert der Beschwer nicht entsprechend §§ 8, 9 ZPO bestimmt werden. Denn es geht nicht um den Bestand oder die Dauer eines unbefristeten Miet- oder Pachtverhältnisses. Vielmehr steht die grundsätzliche Nutzungsmöglichkeit der Teileigentumseinheit der Beklagten zu dauernden Wohnzwecken in Frage. Die Differenz des Mietwerts zwischen einer Nutzung zu Wohnzwecken und einer gewerblichen Nutzung der Einheit ist ebenso wenig dargelegt wie ein konkreter Aufwand, der mit der Nutzungsänderung verbunden wäre. Die Widerklage weist eine wirtschaftliche Identität mit der Klage insofern auf, als auch sie den Streit über die Nutzungsmöglichkeit der Einheit Nr. 18 betrifft. Zu den Auswirkungen der erstrebten Änderung der Teilungserklärung auf den Verkehrswert der Einheit oder anderen sich hieraus ergebenden Vorteilen haben die Beklagten jedoch nichts vorgetragen.

Anmerkung: Der BGH vertieft die Grundsätze für die Bemessung der Beschwer für eine Partei, welche die Nichtzulassungsbeschwerde an den BGH verfolgt. Hier ging es einerseits um die Differenz des Mietwerts zwischen der Nutzung einer Teileigentumseinheit zu Wohnzwecken und einer gewerblichen Nutzung bzw. die Umwandlung von Wohnungs- in Teileigentum. Für beides hat der BGH einen Gegenstandswert von zusammen 6.000 € angenommen.

Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2017, Seite 359 und in unserer Datenbank
Autor: VRiKG a. D. RA Dr. Lothar Briesemeister AKD Dittert, Südhoff & Partner


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