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Recht  →  Wohnungseigentumsrecht


Anfechtungsstreitwert
WEG-Verwalterermächtigung
14.11.2016 (GE 20/2016, S. 1251) Der Streitwert bei Anfechtung einer Verwalterermächtigung zur gerichtlichen Geltendmachung einer Forderung bestimmt sich nach deren Nennwert.
Der Fall: Die Eigentümer beschlossen, die Verwalterin zur gerichtlichen Geltendmachung von Forderungen in Höhe von 4427,63 € gegen die Kläger zu ermächtigen. Die Kläger wenden sich mit der Anfechtungsklage gegen die Ermächtigung. Das AG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung hat das LG als unzulässig verworfen. Hiergegen die Rechtsbeschwerde an den BGH.

Die Entscheidung: Mit dem Erfolg der Zurückverweisung an das LG. Das LG hält die Berufung für unzulässig, weil sich die Beschwer der Kläger lediglich nach dem Anteil an den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz im Fall der Klageabweisung richte, also 111,93 € betrage. Das trifft indessen nicht zu. Die Berufung ist zulässig, die Sache daher zurückzuverweisen. Maßgebend für den Wert des Beschwerdegegenstandes ist das Interesse des Berufungsklägers an der Änderung des angefochtenen Urteils, was unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten ist. Das Interesse der Kläger an der Abänderung des AG-Urteils entspricht dem Nennwert der Forderung und bildet die Untergrenze für den Gegenstandswert.

Anmerkung: Der BGH bemängelt zunächst, dass die angefochtene Entscheidung keine ausreichenden tatsächlichen Feststellungen enthält. Die Ausführungen zur Wertfestsetzung ermöglichen jedoch indirekt eine rechtliche Prüfung der Frage, ob für die Berufung die notwendige Beschwer von 600 € überschritten ist. Dabei betont der BGH, dass auch in wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren allein auf die Person des Rechtsmittelführers, seine Beschwer und sein Änderungsinteresse abzustellen ist (GE 2012, 768). Dieses Interesse besteht nicht in der Abwehr einer möglichen anteilsmäßigen Belastung mit Prozesskosten, sondern liegt in der Verhinderung der gerichtlichen Geltendmachung der gegen sie gerichteten Forderungen. Zu einem Aktivprozess ist der Verwalter nämlich nur berechtigt, soweit er hierzu durch Vereinbarung oder Beschluss der Wohnungseigentümer mit Stimmenmehrheit ermächtigt ist. Ohne die Verwalterermächtigung könnten die Beklagten die Forderung nicht geltend machen. Deshalb bestimmt sich der Wert der Beschwer grundsätzlich nach dem Nennbetrag der Forderung (BGH GE 2013, 1016). Zu der Ausrichtung der Beschwer nur nach dem Miteigentumsanteil verhält sich Leitsatz 2 der Entscheidung des BGH (GE 2012, 768): Ficht ein Wohnungseigentümer den Beschluss der Eigentümerversammlung, mit dem es abgelehnt worden ist, Schadensersatzansprüche gegen den Verwalter zu verfolgen, erfolglos an, bemisst sich seine Rechtsmittelbeschwer allein nach seinem individuellen vermögenswerten Interesse an einer Geltendmachung von Schadensersatzforderungen. Maßgeblich ist hierfür nur der auf ihn entfallende Teil an der behaupteten Schadensersatzforderung.

Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2016, Seite 1282 und in unserer Datenbank
Autor: VRiKG a. D. RA Dr. Lothar Briesemeister AKD Dittert, Südhoff & Partner


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