Grundeigentum-Verlag GmbH
grundeigentum-verlag
Verlag für private und unternehmerische Immobilien
Anzeige

Recht  →  Miet- & Zivilrecht


Gutachten statt Mietspiegel möglich
BGH bestätigt
06.12.2021 (GE 21/2021, S. 1289) Viele Gerichte wenden einen Mietspiegel zur Bestimmung der ortsüblichen Miete an; verpflichtet sind sie dazu jedoch nicht, wie der BGH erneut bestätigt hat.
Der Fall: Das Landgericht hatte im Zustimmungsprozess zur Mieterhöhung statt des Berliner Mietspiegels ein Sachverständigengutachten eingeholt und der Klage des Vermieters stattgegeben. Nach einem umfangreichen Hinweisbeschluss des BGH wurde die Revision zurückgenommen.

Der Beschluss: Der BGH verwies darauf, dass inzwischen entschieden sei, dass die Einholung eines Gutachtens auch bei Vorliegen eines Mietspiegels zulässig ist. Zwar habe auch hier das Gericht irrtümlich angenommen, maßgeblicher Zeitpunkt sei das Wirksamwerden der Mieterhöhung und nicht der Zugang des Erhöhungsverlangens. Dem sei zwar der Sachverständige in seinem Gutachten gefolgt, dies habe jedoch nicht Auswirkungen auf das Ergebnis gehabt, denn bei Nichtberücksichtigung der entsprechenden Mietentgelte hätte sich zu Ungunsten des Mieters ein erhöhter Vergleichswert ergeben. Die Datengrundlage für das Gutachten sei mit dann noch zu berücksichtigenden Vergleichswohnungen von 13 als ausreichend anzusehen. Im Übrigen seien auch die weiteren zahlreichen Rügen der Revision unbegründet – auch die Beanstandung, dass der Sachverständige sich auf Mietspiegel von Interessenverbänden bezogen habe. Dies sei lediglich zur Plausibilitätskontrolle erfolgt.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2021, Seite 1363 und in unserer Datenbank.


Links: