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Recht  →  Miet- & Zivilrecht


Nicht wohnwerterhöhend für Mietspiegel?
Wärmedämmung an Giebelwand
02.12.2021 (GE 21/2021, S. 1289) Nach Anbringung einer Wärmedämmung darf der Vermieter die Kosten nach der Fläche auf alle Mieter des Hauses umlegen, da der Energieverbrauch für alle Mieter sinkt (LG Halle, ZMR 2003, 35). Für nicht unmittelbar angrenzende Wohnungen soll dagegen kein wohnwerterhöhendes Merkmal im Sinne des Mietspiegels vorliegen – so die 65. Kammer des LG Berlin.
Der Fall: Die Vermieterin hatte die Kosten der Giebelwanddämmung u. a. auf die davon entfernt liegende Wohnung der Mieterin umgelegt; die wurde gerichtlich zur Zahlung verurteilt. In einem weiteren Verfahren verlangte die Vermieterin Zustimmung zur Mieterhöhung unter Berufung auf das wohnwerterhöhende Mietspiegel-Merkmal „Wärmedämmung“. AG und LG hielten das für unbegründet.

Das Urteil: Das LG meinte, eine Wärmedämmung an einem von der Mietwohnung entfernten Gebäudeteil habe keine Auswirkung auf die ortsübliche Miete. Ebenso wie ein schlechter Zustand des Haupttreppenhauses sich nicht wohnwertmindernd auf Seitenflügelwohnungen auswirke.

Anmerkung der Redaktion: Ob diese Wertung berechtigt ist, ist zweifelhaft. Bei Schmidt-Futterer (Rn. 81 zu § 558 BGB) lesen wir, dass der Gesetzgeber im Rahmen der Mietrechtsänderung 2013 klargestellt hat, „dass in die Wohnwertmerkmale Ausstattung und Beschaffenheit auch der energetische Zustand des Hauses“ einfließt – „des Hauses“ und nicht „der Wohnung“.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2021, Seite 1363 und in unserer Datenbank.


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