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Recht  →  Miet- & Zivilrecht


Fristlose Kündigung und Schmerzensgeld
Öffentliche Beleidigung des Vermieters durch Prominenten
20.10.2021 (GE 18/2021, S. 1095) Ein Mieter kann durch unbedachte Äußerungen das Vertrauensverhältnis zum Vermieter so erschüttern, dass eine fristlose Kündigung berechtigt ist, selbst wenn das Mietverhältnis mehr als 50 Jahre (!) bestanden hat. Das musste unlängst Frank Zander erfahren.
Der Fall: Die Beklagten (Zanders) hatten Ende1967 eine Altbauwohnung im OG gemietet, später auch die Nachbarwohnung. Ferner durften sie entgeltlich einen ehemaligen Trockenboden nutzen. Ein neuer Eigentümer begann, das Dachgeschoss auszubauen; die Beklagten teilten der Hausverwaltung mit, dass u. a. die Geschossdecke in einem Raum stark beschädigt worden sei, auch seien Putzstücke herabgefallen. Über die Auseinandersetzungen mit dem Vermieter berichtete auch die Presse; in einer Fernsehsendung Ende September 2020 äußerte sich F. Zander u. a. so: „Meine Waffe ist die Öffentlichkeit, …. diese Arschlöcher aus München … die vertreiben uns.“ Mit Schreiben vom 1. Oktober 2020 forderte der Vermieter Zander auf, eine Unterlassungserklärung abzugeben; mit Schreiben vom 6. Oktober 2020 kündigte er fristlos, hilfsweise fristgerecht. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2020 gab Zander die geforderte Unterlassungserklärung ab. Der Kläger verlangte Räumung und Schmerzensgeld.

Das Urteil: Das AG Charlottenburg bejahte eine schwerwiegende Verletzung mietvertraglicher Pflichten durch Frank Zander, der den Kläger zwar nicht namentlich benannt hatte. Aus dem Interview sei aber eindeutig zu erkennen, dass der Kläger gemeint war. Dazu komme, dass Zander bewusst die Öffentlichkeit gesucht habe, um Vorteile in einer mietrechtlichen Auseinandersetzung zu erzielen, was sich auch der nachfolgenden Berichterstattung im Fernsehmagazin habe entnehmen lassen. Die fristlose Kündigung sei auch gegenüber der Ehefrau wirksam, die sich die Vertragsverletzung ihres Ehemanns zurechnen lassen müsse.
Der Kläger habe auch einen Anspruch gegen Zander auf Zahlung eines Schmerzensgelds von 4.000 € wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts. Dabei sei zu berücksichtigen, dass Zanders Äußerungen nicht im Affekt oder aufgrund einer Provokation getätigt wurden, und dies in einem Medium mit einer sehr hohen Öffentlichkeitswirksamkeit geschehen sei. Zudem habe sich Zander nicht von seiner Äußerung distanziert oder sich in angemessener Weise entschuldigt.
Eine Räumungsfrist sei bis zum 31. Oktober 2021 zu gewähren wegen der besonderen Sozialbindung der Ehefrau an die Wohnungen und des relativ fortgeschrittenen Alters von Frank Zander. Auch sei die vollständige Miete jeweils pünktlich gezahlt worden. Den Beklagten sei jedoch zumutbar, auch finanziell, angemessenen Ersatzwohnraum zu suchen.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2021, Seite 1128 und in unserer Datenbank.


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