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Recht  →  Miet- & Zivilrecht


Mieter muss frühzeitig mit der Wohnungssuche beginnen
Räumungsfristverlängerung abgelehnt
20.09.2021 (GE 15/2021, S. 914) Wenn der Mieter erkennen kann, dass er den Räumungsrechtsstreit verlieren wird, muss er sich schon ab diesem Zeitpunkt um Ersatzwohnraum bemühen, so das OLG Brandenburg, das die vom Landgericht bewilligte Räumungsfrist aufhebt.
Der Fall: Dem Beklagten war vom LG Potsdam am 8. Januar 2021 nach § 721 ZPO eine Räumungsfrist bis zum 30. Juni 2021 bewilligt worden. Hiergegen legte der Vermieter sofortige Beschwerde mit dem Ziel der Aufhebung der Räumungsfrist ein.

Die Entscheidung: Das OLG Brandenburg gab der Beschwerde statt. Der Beklagte hätte genügend Zeit gehabt, bis zur Urteilsverkündung einen Ersatzwohnraum zu finden. Denn im Verhandlungstermin vom 14. August 2020 sei er vom Landgericht darauf hingewiesen worden, dass das von ihm geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht nicht zum Erfolg führen würde, weil ein Verwendungsersatzanspruch nicht hinreichend dargetan worden sei. Genügender Vortrag sei auch in dem ihm nachgelassenen Schriftsatz vom 10. September 2020 nicht erfolgt, sodass er hätte erkennen müssen, dass seine Rechtsverteidigung nicht aussichtsreich sei. Deshalb hätte er schon ab dem Zeitpunkt des Verhandlungstermins, fünf Monate vor der Verkündung, mit der Wohnungssuche beginnen müssen.

Anmerkung: Es fragt sich, ob tatsächlich immer darauf abgestellt werden muss, ob das Gericht im Verhandlungstermin eine Räumungsklage für begründet hält. Was ist, wenn der Beklagte anwaltlich vertreten ist, sein Prozessbevollmächtigter von der Auffassung des Gerichts gar nicht überzeugt ist und in jedem Fall Berufungseinlegung ankündigt? Soll dann schon mit der Suche nach Ersatzwohnraum begonnen werden? Und wenn ein solcher gefunden sein sollte und der Rechtsstreit im Berufungsverfahren noch nicht beendet ist: Was dann? Zwei Mietverträge, zwei Wohnungen … Richtiger dürfte es sein, grundsätzlich auf die Rechtskraft des Räumungsurteils abzustellen (so schon LG Wuppertal, Beschluss vom 17. Oktober 1994 - 6 T 792/94 -, juris) und den Beginn der Wohnungssuche auf diesen Zeitpunkt zu verlegen.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2021, Seite 942 und in unserer Datenbank.
Autor: VRiKG a. D. Hans-Jürgen Bieber


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