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Recht  →  Miet- & Zivilrecht


Bei staatlicher Schließung kann Mietreduzierung bis 50 % angemessen sein
Corona-Pandemie III
10.05.2021 (GE 7/2021, S. 411) Der Mieter kann dem Anspruch auf Mietzahlung einen solchen auf Anpassung der Miete an die veränderten Verhältnisse infolge der Pandemie entgegenhalten; wg. des Verbots touristischer Beherbergung und daraus folgenden Wegfalls der wesentlichen Umsätze kann eine Reduzierung von 50 % der vereinbarten Miete angemessen sein.
Der Fall: Der Vermieter hatte einem Hotelbetreiber wegen Zahlungsverzugs im April und Mai 2020 gekündigt, das Landgericht auf Räumung und Herausgabe erkannt. Das KG stellte die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung einstweilen ein.

Der Beschluss: Die Kündigung sei schon wegen des Kündigungsmoratoriums ausgeschlossen. Was weiteren Zahlungsverzug von November 2020 bis Januar 2021 betreffe, könne dem Anspruch auf Mietzahlung ein solcher auf Mietanpassung an die veränderten Verhältnisse infolge der Pandemie nach § 313 BGB entgegengehalten werden. Wegen des Verbots touristischer Beherbergung und daraus folgenden Wegfalls der wesentlichen Umsätze könne eine Mietreduzierung in Höhe von 50 % der vereinbarten Miete angemessen sein.

Lesen Sie dazu auch die Anmerkungen von Schultz GE 7/2021 Seite 416

KG, Beschluss vom 11. März 2021 - 8 U 1106/20 - zur Veröffentlichung vorgesehen


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