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Recht  →  Miet- & Zivilrecht


Unnötige Einschaltung eines Inkassodienstleisters
Mietpreisbremse
22.01.2021 (GE 24/2020, S. 1592) Die vorgerichtliche Einschaltung eines Inkassodienstleisters zur Geltendmachung von Ansprüchen wegen Verstößen gegen die sog. Mietpreisbremse ist nicht erforderlich und verstößt gegen die Pflicht zur Schadensminderung, wenn sowohl der Mieter selbst als auch ein von ihm beauftragter Mieterverein den Vermieter zuvor vergeblich zur Absenkung der Miete auf das mietpreisrechtlich zulässige Maß aufgefordert haben.
Der Fall: Mieter einer Wohnung hatten mit Hilfe des Mietervereins gegenüber dem Vermieter gerügt, dass die vereinbarte Miete gegen die sog. Mietpreisbremse nach §§ 556 ff. BGB verstößt. Anschließend hatten die Mieter vorgerichtlich auch noch einen Inkassodienstleister eingeschaltet. Letzteres hielt das Landgericht für unnötig und einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht, was der eingeschaltete Inkassodienstleister nicht hinnehmen wollte, weil ihm dadurch Gebühren entgingen. Die von ihm erhobene Anhörungsrüge wies das Landgericht zurück.

Der Beschluss: Zwar könne sich der Versuch einer außergerichtlichen Erledigung unter Zuhilfenahme eines Rechtsanwalts anbieten, müsse es aber nicht. Hier hätten sowohl die Mieter der betroffenen Wohnung als auch der von ihr eingeschaltete Mieterverein vor Beauftragung der Klägerin vergeblich einen Verstoß gegen die sog. Mietpreisbremse geltend gemacht. Vor diesem Hintergrund sei die Einschaltung der Klägerin „auf keinen Fall erforderlich“ gewesen. Diese Wertung entspreche der Rechtslage bei der vorgerichtlichen Beauftragung eines weiteren Rechtsanwaltes nach erfolglosem Tätigwerden eines zuvor beauftragten Rechtsanwaltes oder der Beauftragung eines Rechtsanwaltes nach erfolgloser Inanspruchnahme des Gegners durch einen zuvor beauftragten Mieterverein. In beiden Fällen scheide die Kostenerstattung für das Tätigwerden des sukzessiv – im Anschluss an die zuvor erfolglos betriebene Rechtsverfolgung – Beauftragten grundsätzlich aus.

Anmerkung: Es ist verdienstvoll, dass das Landgericht dieser Art von Beutelschneiderei deutlich entgegentritt.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2020, Seite 1627 und in unserer Datenbank. 


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