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Recht  →  Miet- & Zivilrecht


Beschwer bei Abriss einer Grenzanlage
Einer sah über den Gartenzaun
21.10.2020 (GE 18/2020, S. 1153) Bei Verurteilung einer Partei zur Beseitigung einer baulichen Veränderung (hier ein 2 m hoher Bretterzaun zwischen zwei Grundstücken) bemisst sich ihre Beschwer grundsätzlich nach den Kosten einer Ersatzvornahme des Abrisses, die bei Unterliegen drohen.
Der Fall: Die Beklagten sind durch das Amtsgericht zur Entfernung der von ihnen zwischen ihrem und dem benachbarten Grundstück der Kläger errichteten etwa 2 m hohen Bretterwand verurteilt worden. Die Beklagten hatten die Wand errichtet, weil sie sich durch Blicke und Fotografieren der Kläger in ihren Persönlichkeitsrechten beeinträchtigt fühlten. Die Berufung der Beklagten hatte das Landgericht wegen Nichterreichens des notwendigen Beschwerdewerts von mehr als 600 € als unzulässig verworfen. Der Wert der Beschwer bestimme sich nach den Kosten des Abrisses des 9,91 m langen Zauns aus Zaunelementen. Deren Beseitigung erforderte keinesfalls Kosten von mehr als 500 €. Der geltend gemachte Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte sei für die Bemessung der Beschwer ohne Bedeutung. Mit der Rechtsbeschwerde wollen die Beklagten die Aufhebung dieses Beschlusses erreichen – ohne Erfolg.

Der Beschluss: Wird eine Partei zur Beseitigung einer baulichen Veränderung verurteilt, bemisst sich ihre Beschwer grundsätzlich nach den Kosten einer Ersatzvornahme des Abrisses, die ihr im Falle des Unterliegens drohen. Dass sich diese Kosten hier lediglich auf bis zu 500 € belaufen, ist unstreitig. Das mit dem Bauwerk verfolgte Ziel, die von den Beklagten behaupteten Beeinträchtigungen ihrer Persönlichkeitsrechte durch Blicke der Kläger und deren ständiges Fotografieren zu ihrem Grundstück hin abzustellen, das Grund für die Errichtung der Bretterwand gewesen war, ist bei der Ermittlung des Beschwerdewertes nicht zu berücksichtigen. Es handelt sich hierbei um eine mittelbare Folge der Verurteilung, die ebenso wie die mittelbaren wirtschaftlichen Folgen bei der Ermittlung der Beschwer außer Betracht bleibt. Ansprüche, die der Abwehr der von den Beklagten behaupteten Verletzungen ihrer Persönlichkeitsrechte dienen, waren nicht Gegenstand des Rechtsstreits.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2020, Seite 1177 und in unserer Datenbank.


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