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Nur eine Notargebühr für Eigentümerzustimmung
Mehrfache Grundschuldlöschungen
02.07.2020 (GE 11/2020, S. 706) Beglaubigt der Notar die Unterschrift eines Grundstückseigentümers unter der Zustimmung zur Grundschuldlöschung, beträgt die Notargebühr pauschal 20 € zzgl. Auslagen und Umsatzsteuer, gleich wie viele Grundschulden die Erklärung betrifft.
Der Fall: Ein Grundstückseigentümer unterzeichnete beim Notar eine Erklärung, mit der er der Löschung dreier Grundschulden zustimmte. Der Notar hatte die Erklärung weder vorformuliert noch inhaltlich geprüft (sog. Unterschriftbeglaubigung ohne Entwurf). Gemäß KV GNotKG Nr. 25101 beträgt die Notargebühr für die Beglaubigung einer Eigentümerzustimmung betreffend die Löschung einer Grundschuld im Grundbuch und den damit verbundenen Löschungsantrag geschäftswertunabhängig 20 € zzgl. Auslagen und Umsatzsteuer. Der Notar berechnete die Festgebühr dreimal, weil die beglaubigte Erklärung drei Grundschulden betraf. Der Eigentümer meint, die Festgebühr falle nur einmal an, gleich wie viele Grundschulden die Erklärung betreffe.

Der Beschluss: Die Gebühr fällt nur einmal an. Entscheidend sei, dass der Notar nur eine Unterschriftsbeglaubigung vorgenommen habe. Auf die Anzahl der zu löschenden Grundschulden komme es nicht an, wenn die Löschungszustimmung in einer Erklärung abgegeben werde.
Anmerkung: Eigentümern sei empfohlen, die Zustimmung zur Löschung ohne Hilfe des Notars zu formulieren, zumindest in einfach gelagerten Fällen. Nur dann, wenn der Notar die Erklärung weder vorformulieren noch inhaltlich prüfen muss, greift die privilegierte Festgebühr von 20 €. Muss der Notar hingegen die Zustimmungserklärung des Eigentümers vorformulieren, hängt die Notargebühr vom Nominalwert der Grundschuld ab. Bei einer Grundschuld von 300.000 € läge die Gebühr beispielsweise bei 317,50 € zzgl. Auslagen und Umsatzsteuer.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2020, Seite 735 und in unserer Datenbank.
Autor: RAuN Dr. Egbert Kümmel


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