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Recht  →  Miet- & Zivilrecht


Rückgabe der Sicherheit ersetzt die Löschungsbewilligung
Gerichtlich angeordnet
27.05.2020 (GE 9/2020, S. 577) Ist der Anlass für eine Sicherheitsleistung weggefallen, hat das zuständige Gericht auf Antrag eine Frist zu bestimmen, binnen derer der Begünstigte Rückgabe der Sicherheit zu erklären hat; nach Fristablauf ordnet das Gericht ggf. die Rückgabe der Sicherheit durch Löschung der Sicherungshypothek an. Ist ein solcher Beschluss rechtskräftig, ersetzt er die Löschungsbewilligung des Hypothekengläubigers.
Der Fall: Das Landgericht Berlin hatte durch Beschluss gemäß § 109 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) die Rückgabe der Sicherheit durch Löschung der Sicherungshypothek angeordnet; das Grundbuchamt verlangte für die Löschung die Bewilligung des Gläubigers der Sicherungshypothek. Dagegen die erfolgreiche Beschwerde.

Der Beschluss: Für die Löschung der jeweils in Abt. III lfd. Nr. 1 eingetragenen (Gesamt-) Sicherungshypothek bedarf es keiner Bewilligung der gebuchten Gläubiger nach § 19 GBO. Die Bewilligungserklärung wird durch den Beschluss des Landgerichts Berlin ersetzt. Ordnet das Gericht gemäß § 109 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Rückgabe der Sicherheit durch Löschung der Sicherungshypothek an, ersetzt der rechtskräftige Beschluss die Erklärung des Hypothekengläubigers, die nach der Grundbuchordnung für die Löschung erforderlich ist.
Das Verfahren nach § 109 ZPO soll die Rückgabe gegenüber der Verfolgung im Klageweg erleichtern und beschleunigen. Dieser Zweck wird nur erfüllt, wenn die Rückgabeanordnung des Gerichts an die Stelle der Erklärungen tritt, die der Begünstigte für die Rückgewähr der Sicherheit abgeben müsste, hier u. a. die Löschungsbewilligung. Insoweit steht die Anordnung der Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung gleich. Die Rückgabeentscheidung, die mangels freiwilliger Einwilligung ergeht, bewirkt auch die Voraussetzungen für die Aufhebung der Rechtsposition des Gläubigers.
Dem Löschungsantrag stand im konkreten Fall nur noch das Hindernis entgegen, dass die Rechtskraft des Landgerichtsbeschlusses noch nicht nachgewiesen war; hierfür sei noch ein Rechtskraftzeugnis des Landgerichts vorzulegen.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2020, Seite 604 und in unserer Datenbank.


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