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Das Aufstellen von Pflanzen im Treppenhaus durch Eigentümer ist nicht von vornherein unzulässig
Verbindliche Regelungen nur über eine WEG-Hausordnung
28.06.2019 (GE 10/2019, S. 641) Eine „Dekoration“ des Treppenhauses in einer Wohnungseigentumsanlage durch Eigentümer ist nicht per se unzulässig. Nur durch eine Hausordnung könnte das Aufstellen etwa von Pflanzen, Töpfen und/oder anderen Dekorationsgegenständen im Treppenhaus verbindlich geregelt werden.
Der Fall: Im Treppenhaus einer Wohnungseigentumsanlage wurden von einer Wohnungseigentümerin an verschiedenen Stellen nahe den zur Außenseite liegenden Fenstern auf und vor dort befindlichen Treppenabsätzen sowie vereinzelt vor Wohnungseingangstüren Pflanzen sowie dazugehörige Blumentöpfe, Metallständer zur Aufnahme von Töpfen und andere Dekorationsgegenstände aufgestellt. Die Kläger haben von der Beklagten verlangt, dass diese aus dem Treppenhaus der WEG-Anlage die dort von ihr aufgestellten Pflanzen entfernt. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Hiergegen die Berufung der Beklagten.

Das Urteil: Das Landgericht weist die Klage ab. Durch das Aufstellen von Pflanzen im Treppenhaus entsteht keine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne von § 14 Nr. 1 WEG. Das kann anhand der eingereichten Fotos entschieden werden.
Vorrangige Regelungen – durch Beschluss oder Vereinbarung – existieren nicht. Die Kläger und auch die übrigen Eigentümer müssen daher die Nutzung des Treppenhauses zur Aufstellung von Pflanzen und anderen Dekorationsgegenständen dulden.
Es kann hier nicht auf den Maßstab betreffend bauliche Veränderungen, auch nicht auf die Veränderung des optischen Gesamteindrucks abgestellt werden, da nicht dauerhaft in die Substanz des Eigentums eingegriffen wird.
Es wird auch nicht das Treppenhaus als Rettungsweg verengt. Der Treppenaufgang ist nur unerheblich beeinträchtigt. Es handelt sich um eine Nutzung im Rahmen des sozialadäquaten Verhaltens. Vor den Fenstern des Treppenhauses sind Fensterbänke mit Absätzen vorhanden, die durch das Aufstellen der Pflanzen und anderen Dekorationsgegenstände ihrem Zweck gemäß genutzt werden. Der Mitgebrauch der übrigen Eigentümer wird kaum berührt, zumal diese ebenfalls die Möglichkeit haben, Pflanzen aufzustellen.

Anmerkung: Das LG stellt entscheidend darauf ab, dass weder in der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung (also durch Vereinbarung) noch durch Eigentümerbeschluss im Rahmen der Hausordnung durch eine Mehrheitsentscheidung eine Regelung für die Ausgestaltung des Treppenhauses getroffen worden ist. Wenn sich die Mehrheit für ein generelles Verbot der Aufstellung von Pflanzen entscheiden würde, könnte dieser Beschluss angefochten werden. Dies wäre trotzdem wohl kaum aussichtsreich, weil den Wohnungseigentümern ein weites Verwaltungsermessen zusteht und es umgekehrt als schikanös anzusehen sein müsste, derartige Dekorationen im Treppenhaus zu verbieten.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2019, Seite 676 und in unserer Datenbank.
Autor: VRiKG a. D. RA Dr. Lothar Briesemeister AKD Anwaltskanzlei Dittert


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