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Recht  →  Miet- & Zivilrecht


Dielenfußboden kein wohnwerterhöhendes Merkmal
Ermittlung der ortsüblichen Miete mit Mietspiegel und Orientierungshilfe
22.05.2019 (GE 8/2019, S. 495) Ein vorhandener Dielenfußboden in der Wohnung stellt kein wohnwerterhöhendes Merkmal im Sinne der Orientierungshilfe für die Spanneneinordnung, Merkmalgruppe 3: Wohnung dar.
Der Fall: Der Vermieter begehrte Zustimmung zu einem Mieterhöhungsverlangen. Der Mieter stimmte außergerichtlich einer teilweisen Erhöhung der Nettokaltmiete um (weitere) 91,86 € auf 952,93 € zu. Der Vermieter erhob Klage auf Zustimmung zu weiterer Erhöhung der Miete und trug vor, die Wohnung habe einen Dielenboden; deswegen sei die Rubrik in der Orientierungshilfe für die Spanneneinordnung, Merkmalgruppe 3, wohnwerterhöhende Merkmale, hochwertiger Boden, erfüllt. Dem folgte das Amtsgericht nicht, was wiederum zur Berufung des Vermieters zum Landgericht führte.

Der Beschluss: Das LG Berlin, ZK 65, teilte mit, es sei beabsichtigt, die Berufung des Vermieters gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
Die Einwände des Klägers gegen die Feststellung des Amtsgerichts zur Bewertung des Dielenbodens als nicht wohnwerterhöhend unter Berücksichtigung der Orientierungshilfe für die Spanneneinordnung zum Berliner Mietspiegel 2017 führen zu keiner anderen Entscheidung. Der Kläger übersehe, dass sich Dielen – obwohl sie in Berlin in Altbau-Wohnungen weit verbreitet seien – in der Beschreibung der Qualitätsanforderungen des wohnwerterhöhenden Ausstattungsmerkmals „hochwertiger Boden“ nicht wiederfinden. Es lässt sich kein Hinweis entnehmen, dass die Arbeitsgruppe Mietspiegel Dielen generell als wohnwerterhöhendes Ausstattungsmerkmal angesehen hat. Als den ausdrücklich genannten hochwertigen Belägen (Parkett, Natur-/Kunststein, Fliesen) gleichwertig genannt werde dort (lediglich) moderner PVC-Boden aufgeführt. Da Dielenboden weder nach der Orientierungshilfe noch unter Berücksichtigung des Interviewerhandbuchs als hochwertiger Bodenbelag gelten, müsste er – um den Qualitätssprung zum hochwertigen Bodenbelag zu schaffen – den genannten als hochwertig anerkannten Bodenbelägen gleichwertig sein, was unter – entsprechend – engen Voraussetzungen möglich sein könne, aber mitnichten die Regel sei. Das kann bei hochwertigen, hinsichtlich der Qualität der Verlegung und des Holzes mit Parkett vergleichbaren Dielen der Fall sein, nicht aber bei Dielen, die – wie der Kläger hier selbst einräumt und durch die zur Akte gelangten Fotos belegt sei – nicht frei von Gebrauchsspuren, Unebenheiten, Fehl- und Flickstellen seien.
Die Berufung ist zurückgenommen worden.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2019, Seite 553 und in unserer Datenbank.


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