Recht → Miet- & Zivilrecht
Versäumung der Einspruchsfrist
Wiedereinsetzung
26.04.2019 (GE 6/2019, S. 358) Wenn kein Widerspruch gegen den Mahnbescheid erhoben wird: Wie lange muss man dann noch mit Erlass und Zustellung eines Vollstreckungsbescheides rechnen? Sechs Monate, so der BGH in einem Mahnverfahren, in dem es um 360.000 € ging.
Der Fall: Nachdem der Beklagte gegen den ihm am 3. Februar 2017 zugestellten Mahnbescheid keinen Widerspruch erhoben hatte, erging Vollstreckungsbescheid, der am 8. Mai 2017 zugestellt wurde. Gegen diesen legte der Beklagte nach Ablauf der Einspruchsfrist unter Hinweis auf seine vom 6. bis 24. Mai 2017 dauernde Ortsabwesenheit Einspruch ein.
Die Entscheidung: LG und OLG hielten den Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Einspruchsfrist für unbegründet, ebenso der BGH im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Zwar könne ein Verschulden des Beklagten an der Fristversäumung nicht allein darauf gestützt werden, dass ein rechtzeitig erhobener Widerspruch den Erlass des Vollstreckungsbescheides verhindert hätte oder jedenfalls als Einspruch gewertet worden wäre. Das würde rechtsfehlerhaft bedeuten, dass ein Verschulden stets anzunehmen sei, wenn die Partei es zu einer mit Einspruch anfechtbaren Entscheidung habe kommen lassen. Auszugehen sei hier vielmehr von Folgendem: Wenn eine Partei konkrete Anhaltspunkte dafür habe, dass ein gerichtliches Verfahren gegen sie beginnen werde und während ihrer Abwesenheit Fristen in Lauf gesetzt oder Termine anberaumt werden könnten, müsse sie ihren Posteingang überwachen und für eine rechtzeitige Erledigung fristwahrender Handlungen sorgen. Hierfür habe der Beklagte, der den Mahnbescheid tatsächlich auch erhalten habe, nichts vorgetragen. Auf die seit dessen Zustellung verstrichene Zeit bis zur Zustellung des Vollstreckungsbescheides von über drei Monaten könne sich der Beklagte allein auch nicht berufen. Erst eine Zeitspanne von sechs Monaten könne insbesondere bei einer wie hier beträchtlichen Forderung Anlass zu der ein Verschulden ausschließenden Erwartung geben, dass mit der Zustellung eines Vollstreckungsbescheides nicht mehr gerechnet werden müsse.
Den Wortlaut finden Sie in GE 2019, Seite 383 und in unserer Datenbank.
Die Entscheidung: LG und OLG hielten den Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Einspruchsfrist für unbegründet, ebenso der BGH im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Zwar könne ein Verschulden des Beklagten an der Fristversäumung nicht allein darauf gestützt werden, dass ein rechtzeitig erhobener Widerspruch den Erlass des Vollstreckungsbescheides verhindert hätte oder jedenfalls als Einspruch gewertet worden wäre. Das würde rechtsfehlerhaft bedeuten, dass ein Verschulden stets anzunehmen sei, wenn die Partei es zu einer mit Einspruch anfechtbaren Entscheidung habe kommen lassen. Auszugehen sei hier vielmehr von Folgendem: Wenn eine Partei konkrete Anhaltspunkte dafür habe, dass ein gerichtliches Verfahren gegen sie beginnen werde und während ihrer Abwesenheit Fristen in Lauf gesetzt oder Termine anberaumt werden könnten, müsse sie ihren Posteingang überwachen und für eine rechtzeitige Erledigung fristwahrender Handlungen sorgen. Hierfür habe der Beklagte, der den Mahnbescheid tatsächlich auch erhalten habe, nichts vorgetragen. Auf die seit dessen Zustellung verstrichene Zeit bis zur Zustellung des Vollstreckungsbescheides von über drei Monaten könne sich der Beklagte allein auch nicht berufen. Erst eine Zeitspanne von sechs Monaten könne insbesondere bei einer wie hier beträchtlichen Forderung Anlass zu der ein Verschulden ausschließenden Erwartung geben, dass mit der Zustellung eines Vollstreckungsbescheides nicht mehr gerechnet werden müsse.
Den Wortlaut finden Sie in GE 2019, Seite 383 und in unserer Datenbank.
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