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Recht  →  Miet- & Zivilrecht


Schriftform und Unterzeichnung des Mietvertrages mit „i. A.“
Fallen beim Vertragsschluss
23.01.2019 (GE 24/2018, S. 1564) Langfristige Mietverträge i. S. d. § 550 BGB (Zeitverträge für länger als ein Jahr) bedürfen der in § 126 BGB vorgesehenen Schriftform; unterzeichnet auf einer Seite der Vertragsparteien eine dritte Person, ist die Schriftform nur gewahrt, wenn diese als Vertreter handelt, wobei das Vertretungsverhältnis im Vertrag (irgendwie) zum Ausdruck kommen muss.
Der Fall: Die Beklagten schlossen im Juli 2011 einen bis zum 30. Juni 2021 befristeten Mietvertrag über Räumlichkeiten einschließlich einer Hof- und Gartenfläche zur Nutzung als Restaurant und Biergarten ab. Für den Grundstückseigentümer und die ihn nach dem Vertragsrubrum vertretende Hausverwaltung unterzeichnete – wie auch bei einem späteren Nachtrag – jemand, der seiner Unterschrift ein „i. A.“ voranstellte. Mit Schreiben vom 3. November 2017 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis unter Hinweis auf Nichteinhaltung der Schriftform zum 30. Juni 2018 und verlangt nunmehr Räumung.

Das Urteil: Das Landgericht Berlin gab der Räumungsklage statt, weil die ordentliche Kündigung das Mietverhältnis beendet habe. Der Mietvertrag und der Nachtrag hätten die nach § 550 BGB erforderliche Schriftform des § 126 BGB nicht eingehalten. Dem Vertrag sei nämlich nicht zu entnehmen, dass dieser durch den Vermieter selbst oder eine von ihm autorisierte Person abgeschlossen worden sei. Die Verwendung des Zusatzes „i. A.“ könne mangels anderer Anhaltspunkte nur so verstanden werden, dass die Unterzeichnung als Erklärungsbote erfolgte, nicht aber durch jemanden, der als Vertreter die Verantwortung für den Inhalt des Vertrages übernehmen wollte.

Anmerkung: Ein „feines“ Urteil, das für seine Richtigkeit keiner Zitatennester bedurfte: Warum gibt es davon so wenige?

Den Wortlaut finden Sie in GE 2018, Seite 1594 und in unserer Datenbank.
Autor: Hans-Jürgen Bieber


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