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Recht  →  Miet- & Zivilrecht


Kein Anspruch gegen den Gesetzgeber aus Amtshaftung
Unwirksame Mietpreisbremse
25.01.2019 (GE 24/2018, S. 1589) Ob die Regelungen zur Mietpreisbremse verfassungsgemäß sind, ist noch nicht endgültig entschieden. Verschiedene Gerichte haben die Verordnungen zur Mietpreisbegrenzung für unwirksam erklärt (LG München, LG Hamburg, LG Frankfurt/Main und nun auch AG Potsdam – siehe GE 2018, 1437) und auch das Gesetz selbst (LG Berlin [ZK 67]). Daraus kann aber kein Schadensersatzanspruch gegen den Gesetzgeber wegen schlampiger Arbeit hergeleitet werden.
Der Fall: Ein Inkassodienstleister klagte aus abgetretenem Recht gegen den Freistaat Bayern und machte Schadensersatzansprüche von Mietern geltend, die einen Rückzahlungsanspruch wegen überhöhter Mieten geltend gemacht hatten. Später hatte das Landgericht München in einem anderen Fall die Mieterschutzverordnung für nichtig angesehen, so dass ein Klageverfahren nicht durchgeführt wurde. Die Klägerin meinte, der Gesetzgeber habe seine Pflicht zur ausreichenden Begründung der Verordnung verletzt, woraus sich ein Amtshaftungsanspruch ergebe.

Das Urteil: Das Landgericht München wies die Klage ab, wobei es offenbleiben könne, ob die Abtretung der Rechte der Mieter wegen eines Verstoßes gegen das RDG nichtig und die Mieterschutzverordnung ebenfalls unwirksam sei.
Ein etwaiger Pflichtverstoß der Mitarbeiter des Ministeriums löse jedenfalls keine Amtshaftungsansprüche aus, da dies für einen Akt der Gesetzgebung nur dann zutreffe, wenn er drittgerichtet sei, sich also an bestimmte Personen oder Personenkreise wende, es sich also um ein Maßnahme- oder Einzelfallgesetz handele. Das gelte insbesondere für Bebauungspläne, nicht jedoch für die Mieterschutzverordnung, die eine Vielzahl von Personen betreffe.
Auch ein Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff scheide aus, da hier nur eine angemessene Entschädigung für die Beeinträchtigung des Eigentums in Betracht komme. Ein solcher Anspruch sei jedoch nicht geltend gemacht, und es könne offenbleiben, ob der Schadensersatzanspruch der Mieter überhaupt einen solchen Anspruch begründen könne.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2018, Seite 1595 und in unserer Datenbank.


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