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Recht  →  Miet- & Zivilrecht


Gilt nicht bei Übertragung an einen Miteigentümer
Kauf bricht nicht Miete
28.12.2018 (GE 22/2018, S. 1434) Nach § 566 Abs. 1 BGB tritt der das Eigentum erwerbende Dritte bekanntlich in den Mietvertrag ein, während der veräußernde Eigentümer aus dem Mietverhältnis ausscheidet. Das Landgericht Berlin nimmt diese Rechtsfolge auch bei Übertragung des Miteigentumsanteils von einem der vermietenden Miteigentümer auf den anderen an, nicht so das Kammergericht, das eine analoge Anwendung der Bestimmung ablehnt.
Der Fall: Nachdem der Kläger und seine Ehefrau dem Beklagten im Jahre 2005 Stellplätze in einer Tiefgarage vermietet hatten, übertrug die Ehefrau ihren Miteigentumsanteil am Grundstück 2014 auf den Kläger. Dieser kündigte das Mietverhältnis im August 2017 wegen Zahlungsrückständen fristlos und verlangt nunmehr Rückgabe.

Die Entscheidung: Das Landgericht Berlin meinte, dass der Kläger alleiniger Vermieter geworden sei und Rückgabe der Stellplätze verlangen könne. Das Kammergericht wies die Klage im Berufungsverfahren ab.
Die Übertragung des Miteigentumsanteils auf den Kläger stelle keine Veräußerung an einen „Dritten“ i. S. d. § 566 Abs. 1 BGB dar, weil der Kläger schon zuvor Miteigentümer gewesen sei. Eine analoge Anwendung der Bestimmung auf Fälle der vorliegenden Art komme nicht in Betracht, weil das von der Bestimmung geschützte Besitzrecht des Mieters unverändert fortbestanden habe. Dieses bestehe auch im Falle einer Weiterveräußerung durch den Kläger fort; zwar läge dann keine Identität zwischen Veräußerer und Vermieter vor. In einem solchen Fall sei jedoch zum Schutz des Mieters entsprechend der Entscheidung des BGH vom 12. Juli 2017 (XII ZR 26/16, GE 2017, 1086) eine analoge Anwendung der Bestimmung gerechtfertigt.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2018, Seite 1458 und in unserer Datenbank.


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