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Recht  →  Miet- & Zivilrecht


Mieterhöhung auch ohne beigefügte Vollmacht
Bei Vorkenntnis
10.09.2018 (GE 15/2018, S. 914) Ist der Mieter durch Schreiben des Vermieters in Kenntnis von der Bevollmächtigung des Hausverwalters gesetzt worden, bedarf eine spätere Mieterhöhungserklärung nicht der Beifügung einer Vollmacht.
Der Fall: Die beklagten Mieter verweigern die Zustimmung zur Mieterhöhung mit dem Argument, die Hausverwaltung habe keine Vollmacht beigefügt. Das AG hat zur Zustimmung verurteilt, weil die Mieter schon früher von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt worden waren.

Das Urteil: Das Zurückweisungsrecht aus § 174 BGB („Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte keine Vollmachtsurkunde vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist“) wegen fehlender Vollmacht ist auch auf die Aufforderung zur Zustimmung zur Mieterhöhung – jedenfalls analog – anwendbar, und dem Mieterhöhungsverlangen war unstreitig keine Vollmachtsurkunde beigefügt. Trotzdem konnten es die Mieter aus diesem Grund nicht zurückweisen, weil die Klägerin durch ihre Hausverwaltung bereits 2015 mitteilen ließ, dass diese Verwalterin der Wohnanlage sei. Ferner wurde im Schreiben mitgeteilt, dass die Mieter sich mit allen Belangen an die ihr bereits bekannten Ansprechpartner wenden könnten.
Die Mieter hätten in der Folgezeit die Hausverwaltung u. a. bei den Betriebs- und Heizkostenabrechnungen für 2015 und 2016 als bevollmächtigt akzeptiert und den gesamten Schriftverkehr zum Mietverhältnis über sie geführt. Damit hätten die Beklagten Kenntnis von der Stellung der Hausverwaltung gehabt. Das Gesetz fordere gerade nicht, dass zu irgendeinem Zeitpunkt eine Originalvollmacht vorgelegt werde. Vielmehr genüge das Inkenntnissetzen über eine Bevollmächtigung.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2018, Seite 938 und in unserer Datenbank.


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