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Keine Verpflichtung zu Isolierungsmaßnahmen der Nachbarwand
Gemeinde lässt Haus abreißen
23.07.2018 (GE 13/2018, S. 793) Eine Nachbarwand („Kommunmauer“) wird von der Grundstücksgrenze geschnitten und steht im Miteigentum der Nachbarn. Wenn Gebäude daran errichtet worden sind, muss bei einem Abriss der abreißende Eigentümer für Schutz vor Feuchtigkeitsschäden sorgen. Das gilt nicht für die Gemeinde, die im Wege der Gefahrenabwehr ein einsturzgefährdetes Haus abreißen lässt.
Der Fall: Das einsturzgefährdete Haus war an einer Giebelmauer errichtet, die sich auf der Grundstücksgrenze befand. Der Eigentümer war nicht auffindbar, und die Gemeinde ließ im Wege der Ersatzvornahme das Haus abreißen. Der Nachbar verlangte Anbringung einer Vertikalsperre, um Feuchtigkeitsschäden an seinem Haus zu verhindern. Die Gemeinde lehnte das ab; zu Recht, wie das OLG Dresden befand.

Das Urteil: Das OLG verneinte einen Amtshaftungsanspruch, da kein rechtswidriger Eingriff und keine Amtspflichtverletzung vorliege. Die Verpflichtung zu Isolierungsmaßnahmen an der Giebelwand nach Abriss gemäß § 922 BGB folge aus dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis und betreffe nicht die Gemeinde, die zum Schutz der Allgemeinheit als Vollstreckungsbehörde gegen den Störer vorgehe. Dass der Nachbar nicht auffindbar und vermögenslos sei, führe nur dazu, dass der Eigentümer gegen ihn keinen Anspruch auf Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit der Nachbarwand durchsetzen könne, begründe aber keinen Anspruch gegen die öffentliche Hand. Auch Ansprüche aus einem rechtmäßigen enteignenden Eingriff bestünden nicht, da durch die hoheitliche Maßnahme dem Eigentümer kein Sonderopfer auferlegt worden sei. Nicht jeder Nachteil sei hier zu berücksichtigen, da eine allgemeine Gefährdungshaftung der öffentlichen Hand nicht bestehe. Hier treffe den Eigentümer lediglich das sich aus dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis ergebende Risiko, die Ansprüche gegen den Nachbarn nicht durchsetzen zu können.

Anmerkung der Redaktion: Wegen der Vielzahl von ähnlichen Fällen in den neuen Bundesländern hat das OLG ausdrücklich die Revision zugelassen.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2018, Seite 823 und in unserer Datenbank.


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