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Recht  →  Miet- & Zivilrecht


Versorgungsleitung durch Nachbargebäude
Anspruch auf Duldung
06.07.2018 (GE 12/2018, S. 741) Der BGH hatte vor einigen Jahren ohne eingehende Begründung gemeint, ein Grundstückseigentümer ohne Verbindung zur Straße habe keinen Anspruch, Versorgungsleitungen durch ein Nachbargebäude zu führen (GE 2011, 1365). Davon ist er jetzt abgerückt: Das Notleitungsrecht könne auch dazu berechtigen, Leitungen – mit der für den Duldungspflichtigen geringstmöglichen Belastung – durch ein Gebäude zu führen.
Der Fall: Nach Grundstücksteilung war das Grundstück des Klägers ohne Verbindung zur öffentlichen Straße. Das Nachbargrundstück des Beklagten war in voller Breite mit einem Wohnhaus bebaut; der Kläger verlangte Duldung der im Keller des Nachbarhauses verlaufenden Versorgungsleitungen, auch hinsichtlich der Unterhaltung und erforderlichenfalls Neuanlage. Das Oberlandesgericht bejahte einen solchen Anspruch.

Das Urteil: Auf die zugelassene Revision folgte der Bundesgerichtshof dieser Auffassung und gab seine frühere entgegenstehende Entscheidung ausdrücklich auf. Die Vorschrift des § 917 BGB über ein Notwegrecht sei analog auch für Versorgungsleitungen anzuwenden. Es sei auch anerkannt, dass der Notweg nicht nur über den Grund und Boden selbst führen müsse, sondern auch über diesem oder unter dem Boden hergestellt werden könne. Das treffe auch auf die Verlegung von Versorgungsleitungen zu. Der Berechtigte habe allerdings die Leitungen so zu verlegen, dass es für den Duldungspflichtigen die geringstmögliche Belastung darstelle. Es bestehe kein Anspruch auf den „effizientesten Verlauf“. Nach der Grundstücksteilung richtet sich das Notleitungsrecht auch allein gegen den Beklagten gemäß § 918 Abs. 2 BGB. Dass der Kläger ein Wegerecht zu einer anderen öffentlichen Straße über zwei andere Grundstücke habe, sei dann unerheblich.

Anmerkung der Redaktion: Die analoge Anwendung des § 917 BGB kommt nur in Betracht, wenn das Landesrecht nach Art. 124 EGBGB keine nachbarrechtlichen Vorschriften für ein Notleitungsrecht enthält. Das ist im Berliner NachbG der Fall, anders als im brandenburgischen NachbG, wo die Duldung von Leitungen in §§ 44 ff. geregelt ist.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2018, Seite 758 und in unserer Datenbank.


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