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Recht  →  Miet- & Zivilrecht


Mietpreisbremse: Unwirksame Forderungsabtretung
Wieder ist ein Inkassounternehmen mit seinem Geschäftsmodell gescheitert
29.06.2018 (GE 12/2018, S. 737) Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg hat unlängst die Abtretung der Ansprüche eines Mieters wegen Verstoßes gegen die Mietpreisbremse an ein Inkassounternehmen als unzulässige Rechtsdienstleistung angesehen (Urteil vom 4. April 2018 - 19 C 277/17 - GE 2018, 717). Eine andere Abteilung des Amtsgerichts ist derselben Auffassung.
Der Fall: Der Mieter hatte der Rechtsdienstleistungsgesellschaft (Inkassounternehmen) eine Reihe von Ansprüchen gegen die Vermieterin wegen eines Verstoßes gegen die Mietpreisbremse abgetreten, insbesondere den Auskunftsanspruch und den auf Rückzahlung der überzahlten sowie den Anspruch auf künftige Herabsetzung der Miete, anteilige Rückzahlung der Mietkaution sowie Freistellung von anfallenden Rechtsanwaltskosten. Die Klage des Inkassounternehmens blieb erfolglos.

Das Urteil: Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg nahm einen Verstoß gegen § 134 BGB an; nach dieser Norm ist ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nichtig, so dass die Abtretung unwirksam war. Die Tätigkeit der Klägerin gehe über die erlaubten Inkassodienstleistungen hinaus, denn die Klägerin setze nicht nur bestehende Ansprüche der Mieter durch, sondern lasse den Anspruch der Mieter auf Rückzahlung zu viel gezahlter Mieten durch ihre Tätigkeit überhaupt erst entstehen. Bereits die qualifizierte Rüge der Klägerin gegenüber der Beklagten begründe nicht nur das Fälligstellen eines Rückzahlungsanspruchs, sondern sei anspruchsbegründend. Dabei handele es sich nicht um gemäß § 5 Abs. 1 RDG erlaubte Nebenleistungen. Die Tätigkeit der Klägerin, die sie den Mietern aufgrund der Abtretung schulde, gehe über die reine Forderungseinziehung mit begleitender Rechtsberatung hinaus und ziele auf eine umfassende rechtsberatende Tätigkeit, die Rechtsanwälten vorbehalten ist. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wurde die Berufung zugelassen.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2018, Seite 767und in unserer Datenbank.


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