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Recht  →  Miet- & Zivilrecht


Vermieter durfte Entfernung des Pavillons verlangen
Ohne Zustimmung keine bauliche Veränderung zulässig
07.05.2018 (GE 08/2018, S. 481) Ohne Zustimmung des Vermieters darf der Mieter keine baulichen Veränderungen an der Mietsache vornehmen. Dazu gehört auch das Aufstellen eines Pavillons mit einer Stoffplane als Dach im Vorgarten.
Der Fall: Die Mieter hatten im Jahre 2006 im Vorgarten einen Pavillon errichtet, ohne die Zustimmung des Vermieters einzuholen. Nach Veräußerung des Hauses verlangte die neue Eigentümerin im Jahr 2017 Beseitigung und berief sich auf eine Klausel im Mietvertrag, wonach bauliche Veränderungen der Einwilligung des Vermieters bedürften. Die Mieter meinten, ein etwaiger Unterlassungsanspruch sei verwirkt.

Das Urteil: Das Amtsgericht Schöneberg verurteilte die Mieter, den Pavillon zu entfernen. Es liege schon deshalb ein vertragswidriger Gebrauch vor, weil der Pavillon als bauliche Veränderung ohne Einwilligung des Vermieters errichtet worden sei. Die Mieter könnten sich nicht darauf berufen, dass der Veräußerer den vertragswidrigen Zustand geduldet habe, da jederzeit die Gestattung hätte widerrufen werden können. Dieses Recht gehe auf den Erwerber über. Das Verlangen auf Entfernung sei auch nicht treuwidrig; die Vermieterin riskiere jederzeit, Adressatin einer Ordnungsverfügung zu sein, da die bauliche Anlage materiell baurechtswidrig sei. Weder sei eine vorgeschriebene gärtnerische Nutzung der Fläche eingehalten noch die Bauflucht von 6 m. Aus diesem Grund komme auch eine Verwirkung nicht in Betracht, da der bloße Zeitablauf hierfür nicht ausreiche.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2018, Seite 517 und in unserer Datenbank.


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