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Recht  →  Miet- & Zivilrecht


Trittschalllärm durch neu verlegtes Laminat
Als altbautypisch hinzunehmen
09.04.2018 (GE 05/2018, S. 297) Trittschallgeräusche haben schon mehrfach die Gerichte beschäftigt; ob ein Mietmangel darin zu sehen ist, richtet sich nach den technischen Normen zur Zeit der Errichtung des Hauses (BGH, GE 2013, 938). Der Mieter einer Altbauwohnung kann deshalb nicht den neuesten technischen Standard erwarten.
Der Fall: Das Mehrfamilienhaus war in den Anfängen des 20. Jahrhunderts errichtet worden; nach dem Einzug des neuen Mieters, der Laminatboden verlegt hatte, beklagte sich der Mieter der darunterliegenden Wohnung über dumpfe Klopfgeräusche und Erschütterungen und verlangte Beseitigung vom Vermieter sowie Feststellung einer Mietminderung um 5 %.

Das Urteil: Nach umfangreicher Beweisaufnahme wies das Amtsgericht Spandau die Klage ab. Der in der Wohnung vorgefundene Zustand sei typisch für Berliner Altbauwohnungen aus der Zeit um 1900. Wenn jetzt die Lärmbelästigung als störend empfunden worden sei, könne das am Einbau von Laminat liegen, wozu der Obermieter berechtigt gewesen sei. Ein Mietmangel liege darin jedoch nicht, da die Wohnung mit unzureichender Schallisolation gemietet worden sei.

Anmerkung der Redaktion: Das Amtsgericht hatte – vorbildlich – einen Ortstermin abgehalten unter Einbeziehung der Wohnung des Obermieters, der benutzungstypische Geräusche verursachen sollte, und des Weiteren das Gutachten eines Akustiklabors eingeholt. Eine über das übliche Maß hinausgehende Geräuschbelästigung und Erschütterung in der Wohnung des Klägers war danach nicht festzustellen.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2018, Seite 335 und in unserer Datenbank.


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