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Recht  →  Miet- & Zivilrecht


Zusätzliche Bezugnahme auf früheren Mietspiegel ist unschädlich
Mieterhöhungsverlangen
22.01.2018 (GE 24/2017, S. 1518) Ein Mieterhöhungsverlangen ist schon dann formell wirksam, wenn auf das einschlägige Rasterfeld des Mietspiegels Bezug genommen wird. Wenn zusätzlich noch auf einen veralteten Mietspiegel hingewiesen wird, schadet das jedenfalls nicht.
Der Fall: Der Vermieter hatte seinem Mieterhöhungsverlangen den Mietspiegel 2015 beigefügt. In dem Schreiben hieß es weiter, um eine Vergleichbarkeit der vereinbarten Bruttokaltmiete mit dem Berliner Mietspiegel 2013 herbeizuführen, müssten die Betriebskosten herausgerechnet werden. Das Amtsgericht hielt das Erhöhungsverlangen für formell unwirksam.

Das Urteil: Anders das Landgericht Berlin. Der Vermieter habe sein Mieterhöhungsverlangen ausreichend begründet durch Bezugnahme auf den beigefügten Mietspiegel 2015 und Angabe des Mietspiegelfeldes L1. Es könne offen bleiben, ob mit der zusätzlichen Angabe des Mietspiegels 2013 lediglich ein Schreibfehler vorlag oder auf das notwendige Herausrechnen der Betriebskosten aus der Bruttomiete hingewiesen werden sollte. Das Erhöhungsverlangen sei daher formell wirksam und die Klage sei zulässig. Über die materielle Berechtigung des Erhöhungsverlangens habe das Amtsgericht Beweis zu erheben.

Anmerkung der Redaktion: Dass bei Bezugnahme oder Beifügung des aktuellen Mietspiegels und des veralteten Mietspiegels der aktuelle Mietspiegel gelten sollte, war sicher auch dem Mieter klar. Unverständlich ist allerdings das Vorbringen des Vermieters im Prozess, der alte Mietspiegel sei wegen der Umrechnung der vereinbarten Bruttomiete erwähnt worden. Die Angaben dazu sind in den Mietspiegeln 2013 und 2015 identisch, so dass die Kammer zu Recht hier einen Schreibfehler vermutete.

Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2017, Seite 1558 und in unserer Datenbank


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