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Recht  →  Miet- & Zivilrecht


Auch dafür kann die Wohnung „benötigt“ und gekündigt werden
Nutzung als Zweitwohnung
05.01.2018 (GE 23/2017, S. 1433) Kündigt der Vermieter wegen Eigenbedarfs, um die Wohnung als Ferien- oder als Zweitwohnung zu nutzen, sind die Gerichte oft hartleibig (AG Mitte, Urteil vom 1. Dezember 2014 - 18 C 84/13 -). Der BGH ist großzügiger: Das „Benötigen“ setze für eine Eigenbedarfskündigung nur ernsthafte, vernünftige und nachvollziehbare Gründe voraus, was auch für eine Zweitwohnungsnutzung zutreffen könne, etwa wenn sich der Vermieter regelmäßig mehrfach im Jahr aus beruflichen Gründen am Ort der Zweitwohnung aufhält und nicht mehr auf eine Unterkunft im Hotel oder bei privaten Bekannten angewiesen sein möchte.
Der Fall: Das LG Berlin hatte nach Anhörung der Vermieterin einen Eigenbedarf für die Nutzung als Zweitwohnung bejaht, weil die Vermieterin die ernsthafte Absicht hatte, sich regelmäßig mehrfach im Jahr aus beruflichen Gründen für längere oder kürzere Zeiten in Berlin aufhalten zu wollen, ohne im Hotel oder bei Bekannten übernachten zu müssen. Wegen der Kommentierung im Schmidt-Futterer, dass ein Eigenbedarf die Begründung des Lebensmittelpunkts voraussetze, hatte es die Revision zugelassen.

Der Beschluss: Der BGH meinte, ein Grund für eine Revisionszulassung bestehe nicht. Es sei höchstrichterlich geklärt, dass ernsthafte, vernünftige und nachvollziehbare Gründe ausreichten, was auch für eine Zweitwohnung zutreffen könne. Dies habe das Landgericht hier rechtsfehlerfrei angenommen für die ernsthafte Absicht der Vermieterin, sich regelmäßig mehrfach im Jahr aus beruflichen Gründen für längere oder kürzere Zeiten in Berlin aufzuhalten.

Anmerkung der Redaktion: Die Entscheidung überrascht nicht. Die Nutzung als Zweitwohnung war auch von der 67. Kammer des LG Berlin (GE 2013, 1517) als ausreichend angesehen worden; die Verfassungsbeschwerde dagegen war erfolglos (GE 2014, 733). In dem Verfahren vor dem BVerfG hatte der BGH, um Stellungnahme gebeten, beinahe wortgleich mit der jetzigen Entscheidung dargelegt, dass ein Grund für eine Revisionszulassung nicht bestehe. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls; eine konkrete „Mindestnutzungsdauer“ kann nicht festgelegt werden.

Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2017, Seite 1465 und in unserer Datenbank


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