Grundeigentum-Verlag GmbH
grundeigentum-verlag
Verlag für private und unternehmerische Immobilien
Anzeige

Recht  →  Miet- & Zivilrecht


Kein Nachweis: Der Bote erinnerte sich nicht mehr
Zugang der Betriebskostenabrechnung
27.12.2017 (GE 22/2017, S. 1378) Der Vermieter kann nach § 556 BGB eine Betriebskostennachforderung nur geltend machen, wenn die Abrechnung spätestens ein Jahr nach Ende des Abrechnungszeitraums dem Mieter zugegangen ist. Das ist vom Vermieter zu beweisen.
Der Fall: Das Amtsgericht hatte die Klage des Vermieters auf Nachzahlung der Betriebskosten abgewiesen, weil der als Zeuge benannte Bote sich nicht mehr an die konkrete Zustellung erinnern konnte. Das Landgericht Berlin hielt das für zutreffend.

Der Beschluss: Die 67. Kammer meinte, wenn der Zeuge sich an die behauptete Zustellung nicht mehr erinnern konnte, seien beweiskräftige Rückschlüsse von der erstellten Botenliste auf die tatsächliche und rechtzeitige Vornahme der Zustellung nicht möglich. Hier komme noch hinzu, dass ein Querstrich vor dem Namen des Beklagten sich auf der als Anlage zur Klageschrift eingereichten Botenliste befunden habe, nicht jedoch auf der Liste des Zeugen.

Anmerkung der Redaktion: Die Zustellung durch einen Boten ist eigentlich die sicherste Möglichkeit zum Nachweis - neben der kostspieligeren Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher -, und wird deshalb auch in dieser Zeitschrift immer wieder empfohlen. Nötig ist aber eine eingehende Instruktion des Boten, dass er möglicherweise nach längerer Zeit als Zeuge aussagen muss, und dass deshalb seine Erledigungsvermerke auf der Liste, ob durch Häkchen oder Querstriche, von ihm sorgfältig vorzunehmen sind und er schriftlich auf der Liste zu vermerken hat, wann die Zustellungen erfolgt sind. Eine Zeugenaussage "Den Vermerk habe ich geschrieben, nachdem ich die Abrechnungen in den Briefkasten geworfen habe; er ist zutreffend" dürfte dann ausreichend sein, auch wenn der Bote sich an konkrete Einzelheiten nicht erinnern kann, wie etwa, ob der Briefkasten des Mieters oben links oder unten rechts an der Wand angebracht ist.

Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2017, Seite 1413 und in unserer Datenbank 


Links: