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Recht  →  Miet- & Zivilrecht


So ganz ohne Konkretes geht es bei der Minderung auch nicht
Wiederkehrende Lärmbelästigung
22.12.2017 (GE 22/2017, S. 1376) Auch nach der insoweit großzügigen Rechtsprechung des BGH muss der Mieter bei wiederkehrenden Beeinträchtigungen durch Lärm zumindest eine solche Beschreibung liefern, aus der sich Art, Zeit, Dauer und Frequenz des Lärms ungefähr erschließen.
Der Fall: Eine Mieterin machte Ansprüche auf Rückzahlung vermeintlich zu viel gezahlter Miete, auf Beseitigung der von ihr behaupteten Lärmbelästigung durch spielende Kinder sowie auf Feststellung der Mietminderung wegen Lärms geltend. Das AG hatte die Klage abgewiesen, weil die Klägerin die Lärmbelästigung nicht hinreichend substantiiert dargetan habe. Das AG hatte die Klägerin vergeblich darauf hingewiesen, den Umfang der behaupteten Lärmbelästigung (zeitlicher Rahmen, Anzahl der Kinder, Alter der Kinder, Art des Spiels gegebenenfalls mit Beschreibung der etwaigen Laufrichtung der Bälle, Auftreten in welcher ungefähren Frequenz/Lautstärke) darzulegen. Als ebenso unkonkret hatte das AG das Vorbringen der Klägerin zu der "steten Gefahr" einer Beschädigung der Wohnzimmerfensterscheibe durch unachtsam geschossene Fußbälle gewertet, weil keine Angaben zur der Art und Weise sowie Intensität des Fußballspiels gemacht wurden.

Das Urteil: Das Landgericht Berlin (ZK 67) teilte die Auffassung des AG. Der Klägerin stünden die geltend gemachten Ansprüche nicht zu, da von einem Mangel der Mietsache, den die geltend gemachten Ansprüche auf Rückzahlung vermeintlich zu viel gezahlter Miete, auf Beseitigung der von ihr behaupteten Lärmbelästigung sowie auf Feststellung der Mietminderung sämtlich voraussetzen, nicht ausgegangen werden könne, weil entsprechende Konkretisierungen fehlten. Auch "nach der insoweit großzügigen Rechtsprechung des BGH" bedürfe es bei wiederkehrenden Beeinträchtigungen durch Lärm zumindest einer Beschreibung, aus der sich ergebe, um welche Art von Beeinträchtigungen es gehe und zu welchen Tageszeiten, über welche Zeitdauer und in welcher Frequenz diese ungefähr aufträten. Diesen Anforderungen werde das Klagevorbringen nicht gerecht.

Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2017, Seite 1407 und in unserer Datenbank


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