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Recht  →  Miet- & Zivilrecht


Mieter muss Unwirtschaftlichkeit beweisen
Spürbare Betriebskostenerhöhungen: Wirtschaftlichkeitsgebot
03.11.2017 (GE 19/2017, S. 1132) Verlangt der Mieter nach Ausgleich des Abrechnungssaldos angeblich überzahlte Betriebskosten zurück, trägt er die Beweislast für die Unrichtigkeit der Betriebskostenabrechnung. Das gilt für einen behaupteten Verstoß des Vermieters gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot auch dann, wenn sich einzelne Betriebskosten um mehr als 10 % erhöht haben.
Der Fall: Die Klägerin fordert unter Vorbehalt geleistete Betriebskostennachforderungen wegen Verstoßes gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot zurück – ohne Erfolg.

Der Beschluss: Fordere der Mieter rechtsgrundlos erbrachte Betriebskostennachzahlungen zurück, trage er für die Unrichtigkeit der Abrechnungen die Beweislast, auch wenn er unter Vorbehalt gezahlt habe. Das gelte erst recht, wenn der Mieter dem Vermieter einen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot vorwerfe. Den Beweis habe die Klägerin nicht erbracht. Anders als das Kammergericht meine (KG, Urteil vom 12. Januar 2006 - 12 U 216/04, GE 2006, 382), treffe den Vermieter auch dann keine ergänzende Beweislast, wenn einzelne Betriebskostenpositionen gegenüber dem Vorjahr um mehr als 10 % gestiegen seien.

Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2017, Seite 1170 und in unserer Datenbank


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