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Recht  →  Miet- & Zivilrecht


Nachträglicher Fahrstuhleinbau nicht immer Modernisierung
Nicht für Mieter im 1. Stock
29.09.2017 (GE 17/2017, S. 984) Das LG Berlin (ZK 67) hatte (GE 2016, 865) eine Mieterhöhung nach Einbau eines Fahrstuhls als unzumutbare finanzielle Härte für die Mieterin (im 2. OG) wegen ihres Einkommens versagt und dabei Zweifel geäußert, ob es sich überhaupt um eine Modernisierung handele (vgl. Anmerkung GE 2016, 825), wenn die Anlage nicht vollständig barrierefrei errichtet sei. In einem weiteren Fall verneint die Kammer eine Gebrauchswerterhöhung für eine Wohnung im 1. OG, weil der Haltepunkt des Fahrstuhls zwischen dem 1. und dem 2. OG lag. Einen weggefallenen Trockenraum im Dach bewertete das LG mit einer Dauerminderung von 2 %.
Der Fall: Die Vermieterin hatte einen Fahrstuhl einbauen lassen und den Dachboden ausgebaut, so dass ein Trockenraum im Dachboden wegfiel. Der Mieter zahlte zunächst die Mieterhöhung wegen des Fahrstuhleinbaus; später verlangte er die Erhöhungsbeträge zurück und machte Minderung wegen des Wegfalls des Trockenraumes geltend. Das Amtsgericht gab dem Mieter recht; die Berufung war erfolglos.

Der Beschluss: Die 67. Kammer verwies darauf, dass der Einbau eines Fahrstuhls nur grundsätzlich eine Gebrauchswerterhöhung darstelle. Nötig sei eine Einzelfallbetrachtung, wobei die Lage der Wohnung, die Entfernung zum Fahrstuhl und die Lage der Haltepunkte zu berücksichtigen seien. Hier sei für die Wohnung im 1. OG mit Haltepunkt zwischen dem 1. und 2. OG ein Gebrauchsvorteil zu verneinen; ein barrierefreier Zugang sei nach wie vor nicht gegeben. Nach dem Wegfall des Trockenraumes sei auch die Miete zu senken, wobei die mehrdeutige Formulierung im Mietvertrag zugunsten des Mieters so auszulegen sei, dass der Nebenraum mitvermietet sei. Ob es sich dabei um eine Mietminderung nach § 536 BGB oder eine Mietsenkung nach § 573 b Abs. 4 BGB handele, sei unerheblich. Eine Minderung von 2 % sei angemessen.

Anmerkung der Redaktion: Eine Modernisierung für einen Mieter im 2. OG mit Haltepunkt des Fahrstuhls im Zwischengeschoss ist bejaht worden vom Landgericht Berlin (GE 2002, 930; GE 2010, 1121) und vom Bundesgerichtshof (GE 2011, 541).

Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2017, Seite 1020 und in unserer Datenbank


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