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Recht  →  Miet- & Zivilrecht


Die Betriebskostenabrechnung muss für den Mieter nur gedanklich und rechnerisch nachprüfbar sein
Prozessuale Anforderungen an ein Berufungsurteil
22.09.2017 (GE 17/2017, S. 981) Unterliegt ein Berufungsurteil der Revision, müssen sich die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung aus dem Urteil so erschließen, dass eine revisionsrechtliche Nachprüfung stattfinden kann. Für die formelle Ordnungsgemäßheit einer Betriebskostenabrechnung ist allein entscheidend, ob die gemachten Angaben es dem Mieter ermöglichen, die zur Verteilung anstehenden Kostenpositionen zu erkennen und gedanklich und rechnerisch nachzuprüfen (Fortführung der neueren Rechtsprechung des BGH).
Der Fall: Die Mietvertragsparteien streiten um Nachforderungen des Vermieters aus Betriebskostenabrechnungen. Das Amtsgericht entsprach den Zahlungsansprüchen des Vermieters; auf die Berufung des Mieters änderte das Landgericht unter Klageabweisung das erstinstanzliche Urteil ab. In der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebte der Vermieter die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Das Urteil: Der BGH hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache an eine andere Kammer des Berufungsgerichts zurück. Die Revision sei schon deshalb begründet, weil das Berufungsurteil – salopp gesagt – schlampig begründet sei („eine der Vorschrift des § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO genügende Darstellung der Urteilsgründe vermissen lasse“). Da dem Berufungsurteil die für eine revisionsrechtliche Nachprüfung erforderliche tatsächliche Beurteilungsgrundlage fehle, sei es aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.Für das weitere Verfahren wies der BGH auf Folgendes hin: Die im Berufungsurteil in Bezug genommene Abrechnung für 2013 genüge entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts den formellen Anforderungen an die Ordnungsgemäßheit einer Nebenkostenabrechnung. Entsprechendes gelte auch für die Abrechnung 2014. Das Berufungsgericht habe die vom BGH zur formellen Ordnungsgemäßheit einer Betriebskostenabrechnung entwickelten Grundsätze außer Acht gelassen und dadurch die an eine Abrechnung zu stellenden Anforderungen weit überspannt. Eine Betriebskostenabrechnung sei formell ordnungsgemäß, wenn sie den allgemeinen Anforderungen des § 259 BGB entspreche, also eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthalte. Dabei seien keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Entscheidend sei allein, ob die Angaben in der Abrechnung es dem Mieter ermöglichen, die zur Verteilung anstehenden Kostenpositionen zu erkennen und den auf ihn anfallenden Anteil an diesen Kosten gedanklich und rechnerisch nachzuprüfen. 
Soweit keine besonderen Abreden getroffen seien, seien daher in die Abrechnung bei Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten regelmäßig folgende Mindestangaben aufzunehmen: 
Die Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und – soweit erforderlich – die Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters und der Abzug der geleisteten Vorauszahlungen. 
Diesen Anforderungen genügten die streitgegenständlichen Betriebskostenabrechnungen. Die Nachvollziehbarkeit der Abrechnungen werde auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass nicht erläutert werde, weshalb für die Position Treppenhausreinigung nicht der Verteilungsschlüssel „Wohn- oder Nutzungsfläche“, sondern der Verteilungsschlüssel „Laden- bzw. Wohneinheiten“ gewählt worden sei. Es genüge, dass für den Mieter erkennbar sei, welcher Umlageschlüssel angewendet werde. Die Richtigkeit der gewählten Bemessungsgrundlagen sei ausschließlich eine die inhaltliche Ordnungsgemäßheit der Abrechnungen betreffende Frage.

Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2017, Seite 1014 und in unserer Datenbank


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