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Recht  →  Miet- & Zivilrecht


Gerechtfertigt: Widerruf durch Vermieter nach langer Fremdnutzung
Unbefristete Untermieterlaubnis
04.09.2017 (GE 15/2017, S. 863) Erteilt der Vermieter eine unbefristete Untervermietungserlaubnis, kann der Mieter nicht davon ausgehen, dass diese zeitlich unbegrenzt gelten soll. Jedenfalls nach einer zehn Jahre andauernden vollständigen Nutzung der Wohnung durch wechselnde Untermieter soll der Vermieter zum Widerruf der Erlaubnis berechtigt sein, wenn nicht erkennbar ist, dass der Hauptmieter von der Wohnung jemals wieder Gebrauch machen werde, so das Landgericht Berlin.
Der Fall: Der Voreigentümer hatte den Beklagten am 10. Juni 1999 im Hinblick auf deren bevorstehenden Auszug aus der Wohnung eine bedingungslose unbefristete Untervermietungserlaubnis erteilt. 15 Jahre lang hatte die Beklagten ihren Lebensmittelpunkt nicht mehr in der Wohnung, sondern hatten diese dauerhaft – an wechselnde Untermieter – untervermietet, um sich so die Möglichkeit offenzuhalten, die Wohnung erneut zu nutzen, wenn das jetzt von ihnen bewohnte Haus nach Auszug der Kinder zu groß ist. Die in das Mietverhältnis durch Grundstückserwerb eingetretene Klägerin widerrief die Erlaubnis u. a. mit Schreiben vom 30. Juli 2014. Weil die Beklagten die Untervermietung nicht beendeten, kündigte die Klägerin das Mietverhältnis am 22. September 2014 und verlangte Räumung der Wohnung.

Das Urteil: Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg wies die Klage ab, weil eine Vertragsverletzung wegen der unbefristet erteilten Untervermietungserlaubnis nicht vorgelegen habe. Das Landgericht sah das anders: Zwar sei die Erlaubnis anlässlich des bevorstehenden Auszugs aus der Wohnung erteilt worden, wobei wohl auch das persönliche Verhältnis zwischen dem Vorvermieter und den Beklagten von Bedeutung gewesen sei, so dass auch eine längere Untervermietungsdauer in Betracht kommen konnte. Nachdem nunmehr aber Rückzugsabsicht und -zeitpunkt gänzlich ungewiss seien, überwiege das Interesse der Vermieterin am Erhalt der Verfügungsgewalt über ihr Eigentum. Die auf § 573 Abs. 2 Ziff. 1 BGB gestützte ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses sei daher gerechtfertigt gewesen. 

Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2017, Seite 893 und in unserer Datenbank


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