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Recht  →  Miet- & Zivilrecht


Zahlungsausgleich vor Zugang der Kündigung
Kleine Restposten
01.09.2017 (GE 15/2017, S. 862) Sind vor Zugang der ordentlichen Kündigung die Mietrückstände im Wesentlichen ausgeglichen, und ist auch sichergestellt, dass die künftigen regelmäßigen Leistungen durch Zahlungen des JobCenters erfolgen, ist keine Pflichtverletzung des Mieters anzunehmen, die so gewichtig ist, dass sie eine Beendigung des Mietverhältnisses rechtfertigt.
Der Fall: Der Mieter geriet in einen erheblichen Zahlungsrückstand von über 2.000 €, welcher auch die Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB erfüllte. Der Rückstand wurde bereits vor Zugang der ordentlichen Kündigung (vorher offenbar Schonfristzahlung durch JobCenter) bis auf 31,34 € für Mahnkosten und Zinsen ausgeglichen. Auch diese restliche Forderung des Vermieters wurde anschließend bezahlt. Das Amtsgericht wies die Räumungsklage ab, was zur Berufung des Vermieters führte.

Das Urteil: Das LG Berlin, ZK 63, wies die Berufung zurück. Die Umstände würden keine ordentliche Kündigung begründen. Zwar sei das Auflaufenlassen von Rückständen grundsätzlich nicht vertragsgemäß. Der Mieter habe sich indes bemüht, die Zahlungen umgehend wieder aufzunehmen und die entstandenen Mietrückstände vor Zugang der ordentlichen Kündigung getilgt. 
Die unter Berücksichtigung der geschuldeten Miete von monatlich insgesamt 695,60 € äußerst geringfügigen restlichen Nebenforderungen des Vermieters seien kurzfristig danach ebenfalls erfüllt worden. 
Ferner sei durch die Zahlungen des JobCenters auch die künftige regelmäßige Leistung sichergestellt, so dass keine Anzeichen für erneute Zahlungsrückstände in Zukunft bestehen würden. Unter diesen Umständen bestünden auch keine Anhaltspunkte, welche das Vertrauen des Klägers in eine gedeihliche Fortsetzung des Mietverhältnisses in Frage stellen könnten. 
Bei einer derartigen Sachlage sei, so das Landgericht Berlin, eine Pflichtverletzung des Mieters, die so gewichtig sei, dass sie eine Beendigung des Mietverhältnisses rechtfertigt, nicht anzunehmen (BGH, Urteil vom 6. Oktober 2015 - VIII ZR 321/14, GE 2016, 453).


Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2017, Seite 890 und in unserer Datenbank


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