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Recht  →  Miet- & Zivilrecht


Kein Kündigungsgrund für den Vermieter
Aufnahme des Lebensgefährten 
04.08.2017 (GE 13/2017, S. 752) Den Ehegatten darf ein Mieter ohne Weiteres – d. h., ohne den Vermieter nach einer Genehmigung fragen zu müssen – in seine Wohnung aufnehmen; für die nichteheliche Lebensgemeinschaft hat der Bundesgerichtshof das bis zuletzt (GE 2003, 1606) anders gesehen. Hier soll nur ein Anspruch auf Genehmigung der Gebrauchsüberlassung bestehen. Wenn der Mieter sich daran nicht hält, ist allerdings eine Kündigung ausgeschlossen.
Der Fall: Der Mieter hatte seine Lebensgefährtin in die Wohnung aufgenommen, ohne dies dem Vermieter mitzuteilen. Dieser kündigte fristlos, hilfsweise fristgerecht wegen Pflichtverletzung. Die Räumungsklage war auch beim LG Berlin erfolglos.

Der Beschluss: Das Landgericht ließ offen, ob es sich überhaupt um eine Pflichtverletzung gehandelt habe, die Lebensgefährtin also „Dritte“ im Sinne des Gesetzes gewesen sei, deren Aufnahme in die Wohnung hätte angezeigt und genehmigt werden müssen. Jedenfalls bei einem langjährig unbeanstandet geführten Wohnraummietverhältnis sei der Vermieter weder zum Ausspruch einer außerordentlichen noch einer ordentlichen Kündigung berechtigt, wenn der Mieter seine Lebensgefährtin in die Mietwohnung aufnehme, ohne zuvor beim
Vermieter um die Genehmigung der teilweisen (Dritt-) Überlassung nachgesucht oder die Aufnahme angezeigt zu haben. Hinzu komme, dass die Gebrauchsüberlassung räumlich beschränkt erfolgt sei.

Anmerkung der Redaktion: Auch Blank vertritt – zu Recht – die Auffassung, dass der nichteheliche Lebenspartner dem Ehegatten gleichzustellen und kein Dritter ist (Schmidt-Futterer, 12. Aufl., Rn. 32 zu § 540 BGB). Hier besteht – wie bei der Aufnahme des Ehegatten – nur eine Anzeigepflicht (für Ehegatten MüKo/Bieber, 7. Aufl. 2016, Rn. 9 zu § 540; Bub/Treier, 4. Aufl. 2014, Rn. III 32502; BeckOGK/Emmerich, BGB § 540 Rn. 19; LG Berlin, GE 1982, 703). Die Verletzung dieser Anzeigepflicht ist jedoch kein Grund zur Kündigung, die grundsätzlich nur als letztes Mittel zur Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses in Betracht kommt. Auf den von der Kammer hervorgehoben Aspekt der jahrzehntelangen beanstandungsfreien Dauer des Mietverhältnisses kommt es daher nicht an.

Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2017, Seite 781 und in unserer Datenbank


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