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Recht  →  Miet- & Zivilrecht


Grenzen der Ersatzpflicht des Vermieters
Schäden durch Bauarbeiten im Haus
02.08.2017 (GE 13/2017, S. 749) Bei einer Pflichtverletzung haftet der Vermieter auf Schadensersatz, etwa wenn er unberechtigt kündigt (BGH, GE 2017, 658). Nicht jeder Schaden, der im Zusammenhang mit Tun oder Unterlassen des Vermieters steht, beruht aber auf einer Pflichtverletzung.
Der Fall: Der Vermieter hatte im Treppenhaus Stemmarbeiten ausführen lassen; die Mieterin behauptete, durch die Erschütterungen sei eine Vase aus ihrem Küchenschrank gefallen und habe das Cerankochfeld irreparabel beschädigt. Sie verlangte Schadensersatz.

Das Urteil: Das Amtsgericht Schöneberg wies die Klage ab, da eine Verletzung der Fürsorgepflicht des Vermieters nicht dargetan sei. Es sei nicht ersichtlich, welche zumutbaren Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, etwa Warnhinweise, der Vermieter unterlassen habe, weswegen der Schaden eingetreten sei. Die Mieterin habe auch nur lärmintensive Arbeiten behauptet und weiter vorgetragen, dass zuvor schon andere Gegenstände auf den Herd gefallen waren.

Anmerkung der Redaktion: Die Abweisung der Klage wäre auch mit überwiegendem Mitverschulden (§ 254 BGB) der Mieterin zu begründen gewesen. Wenn sie schon vorher bemerkt hatte, dass wegen der Erschütterungen Gegenstände aus dem Küchenschrank gefallen waren und sie nichts zur Sicherung unternahm, war der Schaden weit überwiegend auf ihr eigenes Verhalten zurückzuführen.

Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2017, Seite 785 und in unserer Datenbank


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