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Recht  →  Miet- & Zivilrecht


Unterlagen zur Abrechnung von Betriebskosten
Ablichtungen oder Scans 
09.06.2017 (GE 09/2017, S. 514) Der Streitwert einer Klage des Mieters, mit der er erreichen will, dass der Vermieter duldet, dass er Ablichtungen oder Scans von Betriebskostenabrechnungsunterlagen anfertigt, übersteigt – im Falle der Klageabweisung – grundsätzlich nicht die 600-€-Berufungsgrenze.
Der Fall: Der Mieter verklagte die Vermieterin, die Anfertigung von Ablichtungen und Scans von Abrechnungsunterlagen für den Zeitraum 2011 bis 2013 zu dulden, womit er beim AG keinen Erfolg hatte, weshalb er Berufung einlegte, die das LG Berlin für unzulässig hielt, weil die nach der Zivilprozessordnung erforderliche Mindestbeschwer von 600,01 € nicht erreicht würde.

Der Beschluss: Im Ergebnis sei die Klage auf die Erteilung einer Auskunft gerichtet. Dieses Auskunftsinteresse sei jedoch gemäß § 3 ZPO nur mit einem Bruchteil der Hauptsache zu bewerten. Fehlten nähere Angaben, bemesse die Kammer bei Klagen der streitgegenständlichen Art den Rechtsmittelstreitwert mit nicht mehr als 600 €. Andere Gründe, weshalb das Amtsgericht die Berufung hätte zulassen müssen, bestanden nach Ansicht des Landgerichts nicht (Hinweis: Berufung ist vom AG auch bei geringem Streitwert zuzulassen, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert).

Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2017, Seite 539 und in unserer Datenbank


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